Beschluss vom 06.08.2024 - BVerwG 4 BN 2.24

JurisdictionGermany
Judgment Date06 August 2024
Neutral CitationBVerwG 4 BN 2.24
ECLIDE:BVerwG:2024:060824B4BN2.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 06.08.2024 - 4 BN 2.24 -
Record Number060824B4BN2.24.0
Registration Date28 August 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 BN 2.24

  • OVG Koblenz - 17.10.2023 - AZ: 1 C 10397/22.OVG

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2024
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Prof. Dr. Decker und Dr. Seidel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2023 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 4 BN 20.23 - juris Rn. 5). Das leistet die Beschwerde nicht.

3 Die Fragen,
ob der Verzicht auf eine Wendeanlage im Rahmen eines qualifizierten Bebauungsplanverfahrens die planerische Gestaltungsfreiheit verletzt, wenn die Gemeinde bei der Planung einer engen Sackgasse als Erschließungsanlage für acht Wohngrundstücke von vorneherein mit einkalkuliert, zur Bedingung macht und davon ausgeht, dass der Anlieger-, Besucher-, Fremd- und Lieferverkehr nur unter Mitbenutzung von Gehwegüberfahrten, privaten Garageneinfahrten oder sonstiger privater Flächen von...

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