Beschluss vom 06.11.2017 - BVerwG 8 PKH 3.17

Judgment Date06 Noviembre 2017
Neutral CitationBVerwG 8 PKH 3.17
ECLIDE:BVerwG:2017:061117B8PKH3.17.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 06.11.2017 - 8 PKH 3.17
Registration Date15 Noviembre 2017
Record Number061117B8PKH3.17.0
Subject MatterRechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 PKH 3.17

  • VG Chemnitz - 25.01.2017 - AZ: VG 1 K 158/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2017
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock wird für unbegründet erklärt.

Gründe

1 Das im Schriftsatz des Klägers vom 2. September 2017 zur Erhebung einer "sofortigen Gehörsrüge und Beschwerde" gegen den Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde versagenden Beschluss des Senats vom 21. August 2017 enthaltene Gesuch auf Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten Richter des 8. Senats hat keinen Erfolg.

2 Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter in der aus dem Rubrum ersichtlichen Zusammensetzung, die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (Stand: 1. Mai 2017) ergibt.

3 Der Kläger hat weder in seinem Ablehnungsgesuch noch in seiner Stellungnahme zu den hierzu abgegebenen dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter Gründe glaubhaft gemacht, die geeignet wären, eine Besorgnis von deren Befangenheit zu begründen.

4 Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive...

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