BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2164/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
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des Herrn (…), | |
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der Frau (…), | |
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des Herrn (…), | |
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des Herrn (…), | |
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des Herrn (…), | |
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des Herrn (…), | |
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des Herrn (…), | |
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der Frau (…), | |
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des Herrn (…), | |
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des Herrn (…), | |
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des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter der Beschwerdeführer zu 2. bis 11:
- (…)-
Gegen |
§ 19 Absatz 2 Satz 2 der Dritten Verordnung des Senats von Berlin über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) vom 15. Juni 2021, zuletzt geändert am 23. November 2021 in der Gültigkeit vom 27. November 2021 bis zum 19. Dezember 2021 |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
A.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 19 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) vom 15. Juni 2021 in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021 des Landes Berlin. Die Beschwerdeführer begehren mit der Verfassungsbeschwerde, die Vorschrift für unwirksam zu erklären. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wollen sie erreichen, dass die angegriffene Norm bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug gesetzt wird. Sie sehen sich durch die Norm als Mitglieder des Deutschen Bundestages insbesondere in ihren Abgeordnetenrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil sie durch diese an der Teilnahme der Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag am 8. Dezember 2021 gehindert seien.
I.
1. Der aktuell geltende § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 3. InfSchMV des Landes Berlin lautet:
Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen dürfen von den Betreiberinnen und Betreibern angeboten werden, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmenkonzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume enthalten muss, eingehalten werden. Angebote nach Satz 1 können nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden.
Was unter der 2G-Bedingung zu verstehen ist, folgt aus § 8a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 3. InfSchMV des Landes Berlin. Demnach darf ausschließlich folgenden Personen Einlass gewährt werden:
1. Geimpften Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,
2. Geimpften Personen, denen in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union ein Impfzertifikat für einen verabreichten COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurde, der einem der in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten COVID-19-Impfstoffe entspricht,
3. Genesenen Personen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sowie
4. Genesenen Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.
Die Verordnung wird gemäß § 42 Abs. 2 3. InfSchMV des Landes Berlin mit Ablauf des 19. Dezember 2021 außer Kraft treten.
2. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des 20. Deutschen Bundestages und gehören der AfD-Bundestagsfraktion an. Nach eigenen Angaben erfüllen sie nicht die sogenannte 2G-Regel. Sie lebten „außerhalb Berlins weit entfernt vom Bundestag“ und hätten ihr Mandat bisher während der Sitzungswochen mittels Übernachtungen in Berliner Hotels wahrgenommen.
3. Am Mittwoch, dem 8. Dezember 2021, findet voraussichtlich die Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag gemäß Art. 63 Abs. 1 GG statt. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer soll die Wahl ab 9:00 Uhr beginnen. Sie tragen weiter vor, wegen der umfangreichen und zeitaufwendigen Corona-Einlasskontrollen könne nur ein bis etwa spätestens 7:30 Uhr in der Lobby des Reichstagsgebäudes vor Ort anwesendes Mitglied des Bundestages davon ausgehen, rechtzeitig in den Plenarsaal eingelassen zu werden. Am Folgetag, dem 9. Dezember 2021, beginne um 9:00 Uhr die nächste Plenarsitzung des Deutschen Bundestages. Ferner finde am 10. Dezember 2021 eine „äußerst wichtige“ Sitzung der Fraktion der Beschwerdeführer statt, in der die Mitgliedschaft der Abgeordneten in den Ausschüssen festgelegt werde.
Wegen der aufgrund der angegriffenen Verordnungsnorm geltenden sogenannten 2G-Regel in Berliner Beherbergungsbetrieben könnten sie nicht an den vorgenannten parlamentarischen Veranstaltungen teilnehmen. Sie seien wegen der weiten Entfernungen zu ihren jeweiligen Heimatstandorten auf eine Übernachtungsmöglichkeit vor Ort angewiesen.
II.
Die Beschwerdeführer sehen sich durch § 19 Abs. 2 Satz 2 3. InfSchMV des Landes Berlin „in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in...