Beschluss vom 06. Februar 2001 - 1 BvR 1030/00
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010206.1bvr103000 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06. Februar 2001 - 1 BvR 1030/00 - Rn. (1-25), |
Judgement Number | 1 BvR 1030/00 |
Date | 06 Febrero 2001 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1030/00 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau B...,
2. des Herrn B...,
3. des Herrn B...,
4. der Frau B...
Roonstraße 69, 28203 Bremen -
gegen | das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 24. März 2000 - 6 S 134/99 - |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 6. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
- Den Beschwerdeführern wird gegen die Versäumung der Frist zur substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
- Das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 24. März 2000 - 6 S 134/99 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
- Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einem vom Berufungsgericht angenommenen gerichtlichen Geständnis im Sinne von § 288 ZPO.
I.
1. Die Beschwerdeführer machten im Ausgangsverfahren gegenüber den Beklagten, von denen sie ein Hausgrundstück erworben hatten, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich eines mitverkauften Teppichbodens geltend. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Übergabe des Grundstücks sei ohne Vorbehalte seitens der Beschwerdeführer erfolgt. Um sich mögliche Gewährleistungsansprüche zu erhalten, hätten sie gemäß § 464 BGB ihre Vorbehalte über die Güte und Beschaffenheit des Teppichbodens zum Ausdruck bringen müssen.
Die Beschwerdeführer legten gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein, mit der sie unter anderem geltend machten, sie hätten den Zustand des Teppichbodens rechtzeitig gerügt und sich insoweit alle Rechte vorbehalten. Zum Beweis für diese Behauptung boten sie einen Zeugen an.
Das Landgericht wies die Berufung zurück, ohne den zum Verhandlungstermin geladenen und auch erschienenen Zeugen zu vernehmen. Die Beschwerdeführer hätten das Vorbringen der Beklagten, bei Übergabe des Hauses seien Mängel des Teppichbodens nicht gerügt worden, in erster Instanz im Sinne von § 288 ZPO zugestanden. Dies sei zwar nicht ausdrücklich geschehen, ergebe sich aber aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens der Beschwerdeführer und der Würdigung ihres Parteiverhaltens. Die Replik der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung enthalte keine Hinweise auf eine Mängelrüge und habe daher nur so verstanden werden können, dass der mangelnde Vorbehalt bei Übergabe nicht in Abrede gestellt werden sollte. In einem weiteren, im abschließenden erstinstanzlichen Verhandlungstermin übergebenen Schriftsatz hätten die Beklagten erneut darauf hingewiesen, dass bei Übergabe des Hauses Mängel am Teppichboden nicht gerügt worden seien. Auch hierauf hätten die Beschwerdeführer nicht erwidert. Das Sitzungsprotokoll enthalte keinen Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist. Nicht einmal bis zur Verkündung des Urteils sei eine Stellungnahme der Beschwerdeführer auf den Schriftsatz erfolgt. Es liege daher nicht lediglich ein Stillschweigen auf gegnerische Behauptungen vor, dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführer sei vielmehr ein konkludentes Geständnis zu entnehmen. Im Hinblick auf die Bindungswirkung dieses Geständnisses sei keine weitere Beweisaufnahme geboten, sondern die Berufung aufgrund des fehlenden Vorbehalts gemäß § 464 BGB, der zu einem Verlust etwaiger Gewährleistungsansprüche geführt habe, zurückzuweisen.
2. Das Urteil des Landgerichts wurde den...
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