BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3/05 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der G... GmbH & Co. KG,
Isartorplatz 8, 80331 München -
| gegen a) | das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 -, |
| b) | das Urteil des Kammergerichts vom 26. Mai 2003 - 10 U 40/02 -, |
| c) | das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2001 - 27.O.461/01 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde hat die Verurteilung eines Presseunternehmens zu Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand.
I.
Die Beschwerdeführerin berichtete in den von ihr verlegten Zeitschriften "die aktuelle" und "die zwei" in der Zeit von Juli 1999 bis Juli 2000 in insgesamt neun Artikeln über die Klägerin des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: Klägerin), eine im Sommer 1999 geborene Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover und des Prinzen Ernst August von Hannover.
Den Berichten waren Lichtbilder beigegeben, welche die im Säuglingsalter stehende Klägerin im privaten Zusammensein mit ihren Eltern zeigen.
Die Klägerin nahm die Beschwerdeführerin auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Anspruch. Zuvor hatte sie bereits gegen andere Verlage wegen Veröffentlichung eines Teils dieser Lichtbilder Geldentschädigung erstritten. Ferner hatte die auf den Lichtbildern mit abgebildete Mutter der Klägerin eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Geldentschädigung erwirkt.
1. Durch das angegriffene Urteil des Landgerichts wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer weiteren Geldentschädigung von DM 150.000,00 an die Klägerin verurteilt. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der noch im Kleinkindalter stehenden Klägerin gehe bei der Abwägung dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor. Das Zusammensein von Kleinkindern mit ihren Eltern bedürfe in besonderer Weise des Schutzes gegenüber einer Medienberichterstattung. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertige im Hinblick auf das hartnäckige Vorgehen der Beschwerdeführerin auch bei Würdigung der Belange der Pressefreiheit eine Geldentschädigung in ausgeurteilter Höhe.
2. Dem ist das Oberlandesgericht beigetreten. Die Entschädigung sei zur spezialpräventiven Einwirkung auf die Beschwerdeführerin geboten. Eine Herabsetzung oder ein Ausschluss der geltend gemachten Entschädigung sei nicht deshalb geboten, weil die Mutter der Klägerin bereits zuvor eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Geldentschädigung erstritten habe. Ebenso wenig sei die Klägerin deshalb mit ihrem Anspruch ausgeschlossen, weil sie gleichartige Ansprüche bereits zuvor gegen andere Verlage durchgesetzt habe.
3. In seiner die Revision der Beschwerdeführerin zurückweisenden Entscheidung (BHGZ 160, 298) hat der Bundesgerichtshof zur Unzulässigkeit der Bildberichterstattung der Beschwerdeführerin ausgeführt: Im Streitfall genieße das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in Medien. Die beanstandeten Fotos zeigten die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben und bei rein privaten Tätigkeiten. Sie leisteten keinen Beitrag zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen könne, sondern dienten nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der...