BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 331/18 -
über
die Verfassungsbeschwerde
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1. |
der Frau S…, |
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2. |
des Herrn S…, |
- Bevollmächtigte:
- … -
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das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 217/16 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2020
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem eine Klage auf Erfüllung beziehungsweise Schadensersatz infolge der Umschuldung griechischer Staatsanleihen abgewiesen worden ist.
Zwischen 1998 und 2010 begab die Hellenische Republik diverse Staatsanleihen. Diese Anleihen konnten unmittelbar nur von Finanzmarktteilnehmern erworben werden, die im Girosystem der Griechischen Zentralbank akkreditiert waren. In den Anleihebedingungen war bestimmt, dass die Anleihen griechischem Recht unterfallen und als dematerialisierte Wertpapiere ausgegeben werden, die im Girosystem der Griechischen Zentralbank registriert werden. Umschuldungsklauseln (sogenannte Collective Action Clauses – CAC) enthielten die Anleihebedingungen nicht. Die Übertragung der Anleihen auf die Giroteilnehmer vollzog sich durch Gutschrift in dem bei der Griechischen Zentralbank geführten Register.
Die Beschwerdeführerin zu 1. erwarb auf dem Sekundärmarkt über die Volksbank G. eG am 11. April 2011 solche Staatsanleihen der Hellenischen Republik (ISIN GR 0114020457, emittiert im Dezember 2007 mit einer Laufzeit bis zum 20. August 2012) im Wert von 15.000 Euro, der Beschwerdeführer zu 2. am 27. Januar 2011 entsprechende Staatsanleihen (ISIN GR 0110021236, emittiert im Dezember 2009 mit einer Laufzeit bis zum 20. März 2012) über die Cortal Consors S.A., Zweigniederlassung Deutschland im Wert von 20.000 Euro. Auf den den Beschwerdeführern erteilten Abrechnungen findet sich jeweils der Hinweis „Wertpapierrechnung Lagerland Griechenland“ beziehungsweise „Wertpapierrechnung Griechenland“.
Nach Feststellungen des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage in Griechenland war die Übertragung des Anleihetitels auch auf Dritte („Investoren“) gemäß Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes 2198/1994 in der durch das Gesetz 2469/1997 geänderten Fassung (im Folgenden: n.F.) zulässig. Nach Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes 2198/1994 n.F. wirkte die Übertragung nur zwischen den Parteien des Zweiterwerbs und begründete keine Rechtsfolgen zu Gunsten oder zu Lasten des griechischen Staates oder der Bank von Griechenland. Die Übertragung erfolge durch Gutschrift auf dem Konto des Investors beim akkreditierten Finanzmarktteilnehmer (sogenannter „Träger“). Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes 2198/1994 n.F. sah diesbezüglich vor, dass die Konten der Träger im System der Griechischen Zentralbank und die Konten der Investoren bei den Trägern geführt würden.
Am 23. Februar 2012 trat das Gesetz 4050/2012 in Kraft, mit dem zum Zwecke der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes eine Umschuldungsregelung (CAC) eingeführt wurde. Diese sah die Möglichkeit vor, den Anleiheberechtigten einen Änderungsvorschlag betreffend die Anleihebedingungen und den Austausch von Anleihen zu unterbreiten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes 4050/2012). Nach der gesetzlichen Regelung konnten die Berechtigten über den Vorschlag abstimmen, wobei dieser bei Erreichen einer Zustimmung von zwei Dritteln von mindestens der Hälfte der Berechtigten als angenommen galt (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes 4050/2012). Das Stimmgewicht wurde aufgrund des Anteils des jeweiligen Abstimmungsberechtigten an den insgesamt ausgegebenen Staatsanleihen (im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes 4050/2012) und der Anzahl der Anleihetitel ermittelt, die ein Abstimmungsberechtigter hielt. Das Ergebnis der Gläubigerabstimmung war im Regierungsblatt zu veröffentlichen und vom Ministerrat zu bestätigen (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes 4050/2012). Mit dieser Bestätigung galt die Entscheidung als allgemeinverbindliche Regelung im Rang von Gesetzesrecht (Art. 1 Nr. 8 Satz 1 des Gesetzes 4050/2012). Im Falle eines Anleiheaustausches galten die ausgetauschten Titel und Rechte als automatisch erloschen (Art. 1 Nr. 8 Satz 2 des Gesetzes 4050/2012). Es wurde festgeschrieben, dass der gesamte Inhalt der maßgeblichen Regelung des Art. 1 des Gesetzes 4050/2012 von höchstem öffentlichen Interesse sei, sofort umgesetzt werden müsse und als Spezialregelung Vorrang vor jeglicher (einfachrechtlichen) Regelung habe (Art. 1 Abs. 10 des Gesetzes 4050/2012).
Am 24. Februar 2012 unterbreitete die Hellenische Republik den Anleiheberechtigten ein Umtauschangebot: Danach sollten die ausgegebenen Anleihen gegen neue Anleihen zu einem um 53,5 % niedrigeren Nennwert getauscht werden (sogenannter Hair-Cut). Die Beschwerdeführer stimmten dem nicht zu.
In der Folge wurde das Umtauschangebot von der Mehrheit der Anleiheberechtigten angenommen. Durch einen Ministerratsbeschluss vom 9. März 2012 wurde diese Mehrheitsentscheidung allgemeinverbindlich. Am 12. März 2012 wurden auf den bei der Griechischen Zentralbank geführten Konten die bisherigen Anleihen aus- und die neuen Anleihen eingebucht. Die depotführenden Banken vollzogen dies gegenüber den Beschwerdeführern durch eine Umbuchung auf ihren Depotkonten nach.
II.
Am 11. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführer beim Landgericht Osnabrück Klage gegen die Hellenische Republik auf Rückzahlung der mit den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen aufgewendeten Mittel gegen Rückbuchung der Anleihen, hilfsweise auf Schadensersatz für die erlittenen Wertverluste aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise rechtswidriger Enteignung oder rechtswidrigem enteignungsgleichen Eingriff.
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13 - als unzulässig ab. Der Klage stehe der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Der Rechtsstreit lasse sich unter keinem Gesichtspunkt in der Sache entscheiden, ohne zumindest inzident über die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Wirksamkeit von Maßnahmen der Hellenischen Republik zu entscheiden, die eindeutig hoheitlichen Charakter hätten. Schon in der Rüge der Beschwerdeführer, dass ein „rechtswidrige[r] enteignungsgleiche[r] Eingriff“ vorgelegen habe, zeige sich, dass es im Kern um einen Hoheitsakt gehe. Die dagegen vorgebrachten Argumente, mit denen ein fiskalisches Handeln belegt werden solle, gingen fehl. Der in der Literatur geäußerte Vorwurf des Vertragsbruches durch die Hellenische Republik sei unbegründet und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundsatz der Staatenimmunität. Dieses habe die Zahlungsklage eines...