Beschluss vom 06. Oktober 2015 - 2 BvR 2580/12
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151006.2bvr258012 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06. Oktober 2015 - 2 BvR 2580/12 - Rn. (1-14), |
Date | 06 Octubre 2015 |
Judgement Number | 2 BvR 2580/12 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2580/12 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau E…,
1. |
unmittelbar gegen |
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a) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2012 - 6 A 504/11 -, |
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b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Februar 2011 - 4 K 2718/09 -, |
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c) |
den Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 8. Oktober 2009 - 47.GE -, |
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2. |
mittelbar gegen |
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§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Landau
und die Richterin Hermanns
am 6. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2012 - 6 A 504/11 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Februar 2011 - 4 K 2718/09 - und der Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 8. Oktober 2009 - 47.GE - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und das Urteil des Verwaltungsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten
I.
Die Beschwerdeführerin war bis zum 31. Juli 2015 als tarifangestellte Lehrerin im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Der Beginn ihres Ruhestands soll eigenen Angaben zufolge zum 1. November 2015 erfolgen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die Ablehnung ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Jahr 2009 aufgrund des Überschreitens der laufbahnrechtlichen Altersgrenze.
1. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen werden in Nordrhein-Westfalen, sofern die laufbahn- und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in der Regel verbeamtet (§ 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2015
2. Die Beschwerdeführerin schloss ihr Lehramtsstudium mit der Ersten Philologischen Staatsprüfung im Jahr 1977 ab und bestand im Jahr 1987 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt (Sekundarstufe I und II, Fächer: Deutsch und Englisch). Von 1994 bis zum 31. Juli 2015 war sie als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Einen im Jahr 2001 gestellten Verbeamtungsantrag lehnte das Land bestandskräftig ab.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte mit Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - (BVerwGE 133, 143) die Einstellungshöchstaltersgrenzen der Laufbahnverordnung vom 23. November 1995 (GVBl 1996 S. 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GVBl S. 498) für unwirksam. Da Einstellungshöchstaltersgrenzen im Beamtenrecht...
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