Beschluss vom 07.03.2022 - BVerwG 8 B 51.21

JurisdictionGermany
Judgment Date07 Marzo 2022
Neutral CitationBVerwG 8 B 51.21
ECLIDE:BVerwG:2022:070322B8B51.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 8 B 51.21 -
Registration Date28 Abril 2022
Subject MatterRecht zur Regelung von Vermögensfragen, insb. nach dem VermögensG und der AnmeldeVO ferner nach dem Investitions- und -vorrangG sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number070322B8B51.21.0

BVerwG 8 B 51.21

  • VG Berlin - 25.06.2021 - AZ: VG 29 K 131.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit sie die Entscheidung über das Klagebegehren bezüglich des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung M. betrifft
  2. Insoweit wird die Revision zugelassen
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 47 500 € festgesetzt
Gründe

1 Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 haben bei sachgerechter Antragsauslegung unter Berücksichtigung der das jeweilige Rechtsschutzziel präzisierenden Beschwerdebegründungen gemäß § 88 VwGO ausschließlich die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Bruchteilsrestitutionsbegehren betreffend das Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung M. zum Gegenstand. Die darauf beschränkten Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig und begründet, weil der insoweit von beiden Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Ausschluss der Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG voraussetzt, dass der erhebliche bauliche Aufwand über den 29. September 1990 hinaus fortbesteht.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs...

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