Beschluss vom 07.05.2024 - BVerwG 7 B 25.23
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 07 Mayo 2024 |
Neutral Citation | BVerwG 7 B 25.23 |
Record Number | 070524B7B25.23.0 |
Registration Date | 01 Julio 2024 |
Subject Matter | Immissionsschutzrecht |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 7 B 25.23
- OVG Berlin-Brandenburg - 27.04.2023 - AZ: 3a A 33/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2024
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2023 wird zurückgewiesen
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt
1 Der Kläger, eine im Land Brandenburg anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage. Er macht unter anderem geltend, dass das Schwarzfärben eines Rotorblatts der Windkraftanlage das Mortalitäts- und Verletzungsrisiko für Seeadler erheblich mindere und als Schutzmaßnahme anzuordnen sei.
2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für Brutvögel nicht bestehe, sei nicht zu beanstanden. Aus § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG ergebe sich dann keine Pflicht, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
3 1. Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
4 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall...
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