Beschluss vom 07.07.2021 - BVerwG 9 B 34.20

JurisdictionGermany
Judgment Date07 Julio 2021
Neutral CitationBVerwG 9 B 34.20
ECLIDE:BVerwG:2021:070721B9B34.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 07.07.2021 - 9 B 34.20 -
Registration Date03 Septiembre 2021
Subject MatterSonstiges Abgabenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number070721B9B34.20.0

BVerwG 9 B 34.20

  • VG Dresden - 02.02.2018 - AZ: VG 12 K 1215/15
  • OVG Bautzen - 09.06.2020 - AZ: OVG 4 A 588/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 675,80 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Wasserentnahmeabgabe für das Jahr 2013 (Entnahmestelle E.).

2 Sie verfügt für ihren landwirtschaftlichen Betrieb (eine Milchviehanlage mit insgesamt ca. 1 300 Milchkühen) über mehrere wasserrechtliche Erlaubnisse für die Entnahme von Grundwasser zur Brauchwassernutzung. Die Menge wird jeweils über eine Messeinrichtung erfasst. Der Beklagte setzte für das Zutagefördern von Grundwasser an der Entnahmestelle E. für das Veranlagungsjahr 2013 eine Wasserentnahmeabgabe in Höhe von 3 837,75 € fest.

3 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage und begehrte im Hauptantrag eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids, weil die Wasserentnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erlaubnisfrei sei, hilfsweise eine Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe auch für die als Tränkwasser verbrauchte Menge. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten auf den Hilfsantrag hin, die beantragte Ermäßigung zu gewähren, und hob den Festsetzungs- und den Widerspruchsbescheid insoweit auf. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, soweit es der Klage stattgegeben hatte, und wies die Klage insgesamt ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

II

4 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

5 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

6 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

7 a) Zwar betreffen die Fragen,
nach welchen Kriterien ein landwirtschaftlicher Hofbetrieb im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG vorliegt,
ob dieser insbesondere bei einem Betrieb der Massentierhaltung zu verneinen ist,
ob es insoweit maßgeblich auf die Höhe der entnommenen Wassermenge ankommt,
Bundesrecht und damit revisibles Recht, denn durch § 91...

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