Beschluss vom 07.10.2020 - BVerwG 5 PB 7.18
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 07 Octubre 2020 |
Neutral Citation | BVerwG 5 PB 7.18 |
ECLI | DE:BVerwG:2020:071020B5PB7.18.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 07.10.2020 - 5 PB 7.18 |
Registration Date | 03 Febrero 2021 |
Subject Matter | Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 071020B5PB7.18.0 |
BVerwG 5 PB 7.18
- VG Berlin - 23.03.2017 - AZ: VG 62 K 11.16 PVL Berlin
- OVG Berlin-Brandenburg - 25.01.2018 - AZ: OVG 60 PV 5.17
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2020
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG)
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf 5 000 € festgesetzt.
1 1. Die Entscheidung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 121 Abs. 2 LPersVG RP). Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit 5 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 und vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1). Es entspricht nach Lage des Falles billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 € festzusetzen und dem wesentlich darüberhinausgehenden Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht zu entsprechen. Dies entspricht im Übrigen wertmäßig dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 und vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1).
2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Billigkeit entspricht, sich bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen, in denen mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte eine Schätzung nicht in Betracht kommt, grundsätzlich bei der Bestimmung des Gegenstandswertes...
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