Beschluss vom 07.10.2021 - BVerwG 1 W-VR 14.21

JurisdictionGermany
Judgment Date07 Octubre 2021
Neutral CitationBVerwG 1 W-VR 14.21
ECLIDE:BVerwG:2021:071021B1WVR14.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 07.10.2021 - 1 W-VR 14.21 -
Registration Date03 Noviembre 2021
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number071021B1WVR14.21.0

BVerwG 1 W-VR 14.21

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 7. Oktober 2021 beschlossen:

  1. Das Bundesministerium der Verteidigung wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin auf ihre Anträge vom 24. Mai 2021 und 19. Juli 2021 vorläufig bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über ihre Untätigkeitsbeschwerde vom 21. Juli 2021 Betreuungsurlaub zu gewähren
  2. Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt
Gründe I

1 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Gewährung von Betreuungsurlaub.

2 Die 19... geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin; ihre Dienstzeit endet regulär zum 30. September 20... Sie ist Fachärztin für Augenheilkunde und wurde zuletzt am 19. März 2015 zum Oberfeldarzt befördert.

3 Mit ärztlicher Mitteilung für die Personalakte vom 19. August 2020 wurde als Ergebnis einer Begutachtung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit festgestellt, dass die Antragstellerin nicht dienstfähig sei. Am 24. August 2020 wurde sie von ihren Dienstpflichten entbunden. Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 16. September 2020 wurde ihr über ihren Disziplinarvorgesetzten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen einzuleiten.

4 Auf ihren Antrag vom 24. August 2020 hin gewährte das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom 23. November 2020 der Antragstellerin für ihren 2014 geborenen Sohn Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 25. August 2020 bis 24. August 2021.

5 Unter dem 4. Februar 2021 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Antragstellerin mit, dass die ärztliche Verwendungsfähigkeitsuntersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit veranlasst und damit das Dienstunfähigkeitsverfahren gemäß § 44 Abs. 3 SG eingeleitet sei.

6 Mit Schreiben vom 24. Mai 2021 beantragte die Antragstellerin Betreuungsurlaub für die Zeit vom 25. August 2021 bis 25. August 2027. Der Antrag wurde von ihren Vorgesetzten befürwortet.

7 Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Antragstellerin mit, dass die Bearbeitung des Antrags auf Betreuungsurlaub für die Dauer des Dienstunfähigkeitsverfahrens ausgesetzt werde. Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 21. Juli 2021 Beschwerde.

8 Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 beantragte die Antragstellerin nochmals Betreuungsurlaub vom 25. August 2021 bis 31. Juli 2025, weil die Corona-Pandemie zusätzliche Betreuung des Kindes verlange. Mit Lotus-Notes-Nachricht vom 26. Juli 2021 verwies das Bundesamt für das Personalmanagement auf die bereits mitgeteilte Aussetzung der Bearbeitung des Antrags während der Dauer des Dienstunfähigkeitsverfahrens.

9 Mit Schreiben vom 12. August 2021 erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Köln und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Aussetzung der Bearbeitung der Anträge aufzuheben und ihr den beantragten Betreuungsurlaub zu bewilligen.

10 Mit Beschluss vom 24. August 2021 - 23 L 1465/21 - stellte das Verwaltungsgericht Köln hinsichtlich des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes fest, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und verwies den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Süd. Mit Beschluss vom 7. September 2021 - S 3 GL 09/21 - verwies das Truppendienstgericht Süd den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter an das Bundesverwaltungsgericht.

11 Die Antragstellerin beantragt,
1. wegen der Dringlichkeit der Sache der Antragsgegnerin aufzugeben, die unter dem 9. Juli 2021 und 26. Juli 2021 mitgeteilte Aussetzung der Bearbeitung der Anträge auf Betreuungsurlaub vom 24. Mai 2021 und 19. Juli 2021 aufzuheben, sowie
2. der Antragsgegnerin aufzugeben, den Anträgen vom 24. Mai 2021 bzw. 19. Juli 2021 auf Bewilligung des Betreuungsurlaubs mit der Festlegung eines angemessenen Zeitraums ohne weitere Verzögerung stattzugeben.

12 Außerdem beantragt die Antragstellerin eine mündliche Verhandlung vor dem Senat, eine nicht näher bezeichnete Beweiserhebung, die Vernehmung des Referatsleiters ... beim Bundesministerium der...

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