BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1263/11 -
über
die Verfassungsbeschwerde
| 1. | des Herrn S…, |
| 2. | der Frau S…, |
| 3. | des Minderjährigen S…, gesetzlich vertreten durch die Eltern, |
| 4. | der Minderjährigen S…, gesetzlich vertreten durch die Eltern, |
| 5. | der Minderjährigen S…, gesetzlich vertreten durch die Eltern, |
| 6. | der Minderjährigen S…, gesetzlich vertreten durch die Eltern, |
Kaiser-Wilhelm-Straße 2, 45276 Essen -
| gegen a) | den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. April 2011 - L 8 AY 113/10 B RG -, |
| b) | den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Oktober 2010 - L 8 AY 41/10 B -, |
| c) | den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 16. April 2010 - S 24 AY 56/09 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Februar 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen wurde, es bestehe für die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
I.
1. Der Leistungsträger hatte jeweils Rechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit von Januar 2005 bis August 2007 festgestellt. Mit ihrem Antrag vom 12. Januar 2009 begehrten sie jeweils im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X, unter Rücknahme der diesbezüglich bindend gewordenen Verwaltungsakte, die Feststellung eines Rechts auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 19, 82 ff. SGB XII. Dies lehnte der Verwaltungsträger ab.
2. Das mit der Klage verbundene Prozesskostenhilfegesuch lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. April 2010 ab. Die Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 zurück. Beide Gerichte stützten sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R, NVwZ-RR 2010, S. 362), wonach zwar eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich möglich sei. Doch sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene. Deshalb müssten derartige Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn eine solche Situation im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch bestehe. Dies setze nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch die aktuelle Bedürftigkeit der Hilfesuchenden voraus. Bei den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern hätte die Bedürftigkeit nicht ununterbrochen fortbestanden. Über den letzten Tag des Leistungsbezugs hinaus bis zum Tag der Antragstellung auf Überprüfung der bestandskräftigen Verwaltungsakte hätte der Bedarf überwiegend durch Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld und Kindergeld gesichert werden können.
Die Anhörungsrüge wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 8. April 2011 als unbegründet zurück. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer habe es zur Kenntnis genommen. Es habe in der angefochtenen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, dass ihr nicht gefolgt werde.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Sie tragen im Wesentlichen vor, das Prozesskostenhilfegesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden. Denn die Entscheidung in der Hauptsache hänge von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich zwar für das Gebiet des Sozialhilferechts, nicht aber für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts abschließend geklärten Rechtsfrage ab. Die zugrunde...