Beschluss vom 07. Mai 2010 - 2 BvR 987/10
| Court | Constitutional Court (Germany) |
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100507.2bvr098710 |
| Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 07. Mai 2010 - 2 BvR 987/10 - Rn. (1-28), |
| Date | 07 May 2010 |
| Judgment Number | 2 BvR 987/10 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 987/10 -
über
die Verfassungsbeschwerde
| 1. | des Herrn Prof. Dr. H. , |
| 2. | des Herrn Prof. Dr. N. , |
| 3. | des Herrn Prof. Dr. Sch. , |
| 4. | des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. S. , |
| 5. | des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. S. , |
Hubertusstraße 6, 90491 Nürnberg,
| gegen | die Währungspolitik der Bundesrepublik Deutschland (Hilfe für Griechenland) wegen Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Artikel 38 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG |
| h i e r | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 7. Mai 2010 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen, dass der Bundesrepublik Deutschland untersagt wird, zur Stabilisierung des Europäischen Währungsraums Finanzhilfen an die Hellenische Republik zu gewähren.
I.
1. Der Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) vom 7. Februar 1992 (ABl Nr. C 191/1; BGBl II 1992 S. 1253) sah eine gemeinsame Währungspolitik der Mitgliedstaaten vor, die stufenweise eine Europäische Währungsunion begründen und schließlich die Währungspolitik in der Hand eines Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) vergemeinschaften sollte. In der dritten Stufe wurde 2002 der Euro als einheitliche Währung eingeführt. Um Finanzdisziplin zur Unterstützung der einheitlichen Geldpolitik zu gewährleisten, trat gleichzeitig der Stabilitäts- und Wachstumspakt (Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt Amsterdam, 17. Juni 1997, ABl Nr. C 236/1) in Kraft, der im Interesse der Stabilität des Euro eine Neuverschuldung von maximal drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und einen Schuldenstand von maximal 60 % des BIP vorsieht.
2. Auch die Hellenische Republik ist seit 2001 Mitglied der Gruppe von 16 der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Entscheidung des Rates 2000/427/EG vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001, ABl Nr. L 167/19), deren gemeinsame Währung der Euro ist (Euro-Gruppe). Die Angaben zur Größe des griechischen Haushaltsdefizits im Jahr 2009 mussten von 5 % auf knapp 13 % des BIP korrigiert werden; für 2010 wird mit einem Anstieg der Staatsverschuldung auf 125 % des BIP und damit mehr als das Doppelte des Referenzwerts von 60 % des BIP gerechnet (vgl. Pressemitteilung des Rates für Wirtschaft und Finanzen
3. Vor diesem Hintergrund kam der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs am 11. Februar 2010 in Brüssel zusammen, um im Interesse der Stabilität des Euro über mögliche Maßnahmen in Bezug auf Griechenland zu beraten. Der Europäische Rat verkündete bei dieser Gelegenheit, dass er, falls nötig, entschlossene und koordinierte Maßnahmen ergreifen werde, um die finanzielle Stabilität der gesamten Eurozone sicherzustellen (vgl. Statement by the Heads of State or Government of the European Union, 11. Februar 2010). Am 16. Februar 2010 verschärfte der ECOFIN-Rat das bereits im April 2009 in Gang gesetzte Defizitverfahren gegen Griechenland und verlangte, das Defizit innerhalb eines Jahres um 4 Prozentpunkte abzubauen (von 12,7 % im Jahr 2009 auf 8,7 % im Jahr 2010) und bis 2012 weiter auf höchstens 3 % des BIP zurückzuführen (vgl. Pressemitteilung des ECOFIN-Rates, 16. Februar 2010). Nach steigender Unruhe an den Finanzmärkten erklärten die Staats- und Regierungschefs der Euroländer am 25. März 2010 ihre Bereitschaft, Griechenland zusätzlich zu einer Finanzierung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) mit eigenen bilateralen Darlehen beizustehen (vgl. Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, 25. März 2010). Auch diese Erklärung konnte die Finanzmärkte nicht nachhaltig überzeugen und wurde als zu unkonkret empfunden. Insbesondere mangelnde Angaben über die Höhe einer Finanzhilfe und den von Griechenland zu zahlenden Zins wurden kritisiert. Nachdem die Ratingagentur Fitch am 9. April 2010 ihr Rating für Griechenland auf BBB- heruntergestuft hatte und die Risikoaufschläge für griechische Staatsanleihen auf Rekordhöhen schnellten, sahen sich die Euro-Finanzminister gezwungen, am 11. April 2010 eine Einigung über die Ausgestaltung der in Form von bilateralen Darlehen von Staaten der Eurozone zu gewährenden Hilfe für Griechenland sowie deren Umfang und die Zinshöhe zu erzielen. Um Griechenland Anreize zur Rückkehr zur Marktfinanzierung zu bieten, wird die Zinsberechnungsformel des IWF mit gewissen Anpassungen als Bezugsgröße für die Festsetzung der Bedingungen für die bilateralen Kredite herangezogen. Als Grundlage für Kredite mit variablem Zins gilt der 3-Monats-Euribor-Zinssatz, zu dem Banken einander Kredit in Euro gewähren. Festzinskredite werden auf der Grundlage der Euribor-Swapsätze für die jeweiligen Laufzeiten gewährt. Es wird ein Aufschlag von 300 Basispunkten (3 %) erhoben. Dieser Aufschlag erhöht sich auf 400 Basispunkte (4 %), sollte der zurückzuzahlende Betrag...
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Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10
...wissenschaftlicher Mitarbeiter des Richters bei telefonischen Sachstandsanfragen den Eindruck erweckt habe, dass neben den Pilotverfahren (2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10), über die am 5. Juli 2011 mündlich verhandelt worden sei, über die Verfahren der Beschwerdeführer beraten we......
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Urteil vom 07. September 2011 - 2 BvR 987/10
...zum Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10 - - 2 BvR 1485/10 - - 2 BvR 1099/10 - Art. 38 GG schützt die Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befug......
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Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11
...in Kraft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 -, NJW 2011, S. 2946 ff., verwiesen. 3. Die fortdauernd angespannte Situation auf den Finanzmärkten veranlasste d......
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Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 2 BvE 8/11
...Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 - verwiesen. 3. Im Folgenden zeigte sich, dass die fortdauernd angespannte Situation auf den Finanzmärkten erfo......
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