BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 89/20 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. |
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k und n, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e und j, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 1018) bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Kraft zu setzen, |
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2. |
die auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k und n, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e und j, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 1018) erhobenen Daten von den datenverarbeitenden Stellenunverzüglich löschen zu lassen, |
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hilfsweise |
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a) |
§ 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 1018) bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens für die Dauer von sechs Monaten, nur unter folgenden Maßgaben anzuwenden: |
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Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: |
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aa) die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, |
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bb) Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen, |
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cc) Art des Untersuchungsmaterials, |
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dd) Nachweismethode, |
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b) |
die auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sowie 8 bis 10 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020... |