Beschluss vom 08.01.2025 - BVerwG 5 P 2.23

JurisdictionGermany
Judgment Date08 January 2025
Neutral CitationBVerwG 5 P 2.23
ECLIDE:BVerwG:2025:080125B5P2.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 08.01.2025 - 5 P 2.23 -
Record Number080125B5P2.23.0
Registration Date29 April 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesPersVG BE § 87 Nr. 1 und 4,TVÜ-Länder § 29d Abs. 2

BVerwG 5 P 2.23

  • VG Berlin - 25.03.2022 - AZ: 62 K 12/21 PVL
  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.12.2022 - AZ: 60 PV 5/22

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

GründeI

1 Die Verfahrensbeteiligten streiten darum, ob die Ablehnung von Anträgen auf Höhergruppierung nach § 29d des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 im Land Berlin der Mitbestimmung unterliegt.

2 Mit dem genannten Tarifvertrag wurden die von ihm erfassten Beschäftigten am 1. November 2006 nach bestimmten Regelungen (aus dem BAT bzw. den tariflichen Regelungen für Arbeiter) übergeleitet (§ 3 TVÜ-Länder). Dazu wurden ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppen den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet (§ 4 TVÜ-Länder). § 29d TVÜ-Länder regelt die Überleitung der Beschäftigten, für die sich ab 1. Januar 2020 aufgrund eines Änderungstarifvertrages Verbesserungen in der Eingruppierung ergaben. Danach sind die Beschäftigten auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt (§ 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Der Antrag konnte mit Wirkung auf den 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

3 Der Antragsteller machte der Beteiligten gegenüber erfolglos geltend, dass - wie im Falle eines vor dem 31. Dezember 2020 gestellten Antrags einer Bibliotheksbeschäftigten - auch die Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen auf der Grundlage von § 29d TVÜ-Länder seiner Mitbestimmung unterliege und leitete das Beschlussverfahren ein. Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts festgestellt.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei allgemein anerkannt, dass die Beteiligung des Personalrats bei der Einstellung auch die Eingruppierung erfasse. Insoweit habe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die ausdrückliche Benennung der Eingruppierung in einem Personalvertretungsgesetz lediglich klarstellenden Charakter. Aus der Nichterwähnung der Eingruppierung in einem Personalvertretungsgesetz lasse sich keine Abweichung gegenüber solchen Personalvertretungsgesetzen herleiten, die die Eingruppierung ausdrücklich aufführten. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Maßnahmebegriffs bei der Eingruppierung, der an die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass einer wesentlichen Veränderung der Eingruppierungssituation anknüpfe und unabhängig davon zu bejahen sei, ob als Ergebnis der Überprüfung eine Änderung der Eingruppierung stehe, sei jedenfalls in Überleitungsfällen, in denen wie hier erstmals ein neues Entgeltschema auf die Tätigkeit eines Beschäftigten angewendet werde, von einem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 87 Nr. 1 PersVG BE auszugehen. Die Situation sei im Grunde nicht anders zu bewerten als die erste Eingruppierung bei der Einstellung, bei der ebenfalls erstmals ein Beschäftigter in ein für ihn neues Entgeltschema eingeordnet werde. Sie unterscheide sich nur darin, dass der Beschäftigte sich in dem einen Fall durch die Einstellung erstmals in den Anwendungsbereich eines neuen Entgeltschemas begebe und in dem anderen Fall das neue Entgeltschema durch eine tarifliche Überleitung auf bereits Beschäftigte erstmals angewendet werde. Auch für das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Rechtsprechung zu den Überleitungsfällen nicht die ausdrückliche Aufführung der Eingruppierung als Tatbestandsmerkmal ausschlaggebend gewesen, sondern der Maßnahmebegriff bei der Eingruppierung, der unabhängig davon zu bejahen sei, ob als Ergebnis der Überprüfung eine Änderung der Eingruppierung stehe. Für dieses Verständnis spreche ferner der Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei der Eingruppierung, nämlich die Einräumung eines Mitbeurteilungs- und Kontrollrechts der Personalvertretung bei der Anwendung der tariflichen Vorgaben durch die Dienststelle. Ob sich ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auch oder ergänzend aus § 87 Nr. 4 PersVG BE ergebe, könne unentschieden bleiben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sei aber so zu verstehen, dass die Erwähnung oder Nichterwähnung der Eingruppierung im Mitbestimmungskatalog eines Personalvertretungsgesetzes keine Unterschiede bei der Mitbestimmung begründe, solange eine Mitbestimmung bei der Einstellung sowie bei Höher- und Herabgruppierung normiert sei.

5 Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Beteiligte geltend, ein Fall der Einstellung im Sinne des allein einschlägigen § 87 Nr. 1 PersVG BE liege nicht vor. Dies sei schon dem Wortlaut der Bestimmung nach eindeutig nicht gegeben, weil es bei einer Überleitung nicht um eine Einstellung gehe. Bezugspunkt der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei Überleitungsfällen sei demgegenüber eine Gesetzeslage mit einem explizit für Eingruppierungen vorgesehenen Mitbestimmungsrecht. Ein solches sehe im Übrigen auch § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor. Daher sei die Ansicht unzutreffend, die ausdrückliche Erwähnung des Mitbestimmungstatbestands der Eingruppierung habe nur klarstellenden Charakter. Wenn der Landesgesetzgeber auf den Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung verzichtet habe, sei dieser auch nicht im Wege der Auslegung zu ersetzen. Weder die Eingruppierung noch die Ablehnung der Höhergruppierung seien in Berlin als Mitbestimmungstatbestände ausgestaltet. Sie könnten daher auch nicht von § 87 Nr. 4 PersVG BE erfasst werden, der nur die tatsächlich beabsichtigte Höhergruppierung regele. Außerdem sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass die hier in Rede stehende Fallgestaltung nicht als Höhergruppierung anzusehen sei.

6 Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II

7 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 91 Abs. 2 PersVG BE i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

8 Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht § 87 Nr. 1 PersVG BE in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. 1994, 337; 1995, 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 206) im Hinblick auf die Reichweite des Begriffs der Einstellung unzutreffend ausgelegt (1.). Die angefochtene Entscheidung beruht jedoch nicht auf dieser Gesetzesverletzung (2.), weil sie sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 91 Abs. 2 PersVG BE, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 561 ZPO).

9 1. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über den zulässigen abstrakten Feststellungsantrag allein auf § 87 Nr. 1 PersVG BE gestützt. Nach § 87 Nr. 1 PersVG BE bestimmt der Personalrat in Angelegenheiten der Arbeitnehmer mit bei der Einstellung. Anders als das Oberverwaltungsgericht der Sache nach meint, kann der Tatbestand der Einstellung im Sinne von § 87 Nr. 1 PersVG BE nicht so verstanden werden, dass er eine Mitbestimmung bei jedweder Art der Eingruppierung anordnet (a). Der hier in Rede stehende Fall der Entscheidung über Höhergruppierungsanträge nach § 29d Abs. 2 Satz...

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