Beschluss vom 08.02.2024 - BVerwG 20 F 29.22

JurisdictionGermany
Judgment Date08 February 2024
Neutral CitationBVerwG 20 F 29.22
ECLIDE:BVerwG:2024:080224B20F29.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 08.02.2024 - 20 F 29.22 -
Record Number080224B20F29.22.0
Registration Date03 April 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 20 F 29.22

  • OVG Lüneburg - 29.11.2022 - AZ: 19 PS 1/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 8. Februar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Fachsenats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2022 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe I

1 Die Klägerin begehrt in der diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsache, den Beklagten zu verpflichten, ihr gemäß § 30 Abs. 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes weitere Auskunft über die zu ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen.

2 Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aufgefordert, die vollständigen Unterlagen zu übersenden. Daraufhin wurde durch den Beklagten ein teilweise geschwärzter Teil der Akten vorgelegt, die Vorlage der vollständigen, ungeschwärzten Akten aber unter Vorlage einer Sperrerklärung vom 6. April 2022 verweigert.

3 Auf Antrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Sache mit Beschluss vom 19. September 2022 an den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zur Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO abgegeben, ohne die bisher zurückgehaltenen Aktenbestandteile lasse sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht aufklären. Mit Beschluss vom 29. November 2022...

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