Beschluss vom 08.02.2022 - BVerwG 1 B 15.22

Judgment Date08 Febrero 2022
ECLIDE:BVerwG:2022:080222B1B15.22.0
Neutral CitationBVerwG 1 B 15.22
CitationBVerwG, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 B 15.22 -
Record Number080222B1B15.22.0
Registration Date06 Abril 2022
Subject MatterAsylrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 B 15.22

  • VG Düsseldorf - 02.06.2020 - AZ: 12 K 1313/19.A
  • OVG Münster - 19.11.2021 - AZ: 11 A 1803/20.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2021 wird zurückgewiesen
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (I.), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (II.) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (III.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 I. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

3 1. Die Beschwerdebegründung hat nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, das Berufungsgericht habe dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz bzw. gegen die Amtsaufklärungspflicht (1.1) oder die aus dem Überzeugungsgrundsatz folgende Auseinandersetzungspflicht (1.2) verstoßen, dass es zu der Bewertung gelangt ist, im Fall seiner Rücküberstellung nach Italien werde der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung oder zu einer anderweitigen menschenwürdigen Unterkunft erlangen, sodass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 4 GRC geschützten Rechte drohe.

4 1.1 Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Amtsaufklärungspflicht ist nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

5 a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 Rn. 4). Ein Verfahrensverstoß kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das angegriffene Urteil von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen und deshalb seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde gibt keinen Anlass zur Vertiefung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf eine sich aufdrängende Sachverhaltsaufklärung einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO bewirkt und welche Darlegungsanforderungen insoweit zu stellen sind (siehe dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2003 - 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275, vom 9. November 2006 - 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48, vom 2. Mai 2012 - 10 B 10.12 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 65, vom 22. Dezember 2014 - 2 B 55.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 1 Rn. 6 und vom 5. März 2018 - 1 B 155.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

6 b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz oder die Amtsaufklärungspflicht schon nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan.

7 Die Beschwerde gibt in diesem Zusammenhang bereits den Inhalt des angegriffenen Beschlusses nicht zutreffend wieder. Die beanstandete Feststellung, die von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen und Privatpersonen gestellten Unterbringungsmöglichkeiten böten keinen Ersatz für eine fehlende staatliche Unterbringung, ist darin so nicht enthalten; der Berufungsbeschluss nimmt entgegen der Darstellung der Beschwerde auch nicht "die Leitsatzentscheidung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2021, a.a.O. in Bezug ohne weitere Ausführungen zur Quellenlage bezogen auf den Einzelfall, wonach es nach der Auskunftslage schwierig sei, die Zahl der verfügbaren, zudem in der Regel nur für Notfälle vorgesehenen Plätze von Kirchen, NGO's oder Privatpersonen zu erfassen". Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, in einigen Städten stellten zwar Nichtregierungsorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen Schlafplätze zur Verfügung, die Kapazitäten seien jedoch begrenzt, und in den informellen Siedlungen böten sich unzumutbare Zustände (BA S. 6 ff.), hat es diese Bewertung auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674.20 .A - (juris Rn. 38 ff. ) gestützt, die auch entsprechende Erkenntnisquellen zitieren (etwa Rn. 80 und 82: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien vom 11. November 2020, S. 23). Diese Erkenntnislage hat es dahin bewertet, dass der Kläger in Italien keine den Anforderungen des Art. 4 GRC entsprechende Unterkunft finden werde. Die Beklagte, die gegenüber den Gerichten zumindest über gleichwertige Erkenntnismöglichkeiten zu den tatsächlichen Verhältnissen in einem Abschiebungszielstaat jedenfalls dann verfügt, wenn dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, legt nicht substantiiert dar, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung zur Frage etwa der Zahl und Zugänglichkeit durch nichtstaatliche Anbieter bereitgestellter Unterkünfte hätte aufdrängen müssen (bzw. welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen) oder dass das Berufungsgericht erhebliche tatsächliche Informationen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden waren, in seine Würdigung nicht einbezogen hätte.

8 1.2 Ein Verfahrensfehler ist auch insoweit nicht dargelegt, als eine unzureichende Auseinandersetzung mit Erkenntnismitteln und insbesondere der im Ergebnis entgegenstehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 - und Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -) bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung als Verletzung einer Begründungspflicht gerügt wird.

9 a) Die Feststellung und Bewertung der Erkenntnislage ist grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT