Beschluss vom 08.02.2022 - BVerwG 4 B 25.21

JurisdictionGermany
Judgment Date08 Febrero 2022
Neutral CitationBVerwG 4 B 25.21
ECLIDE:BVerwG:2022:080222B4B25.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 08.02.2022 - 4 B 25.21 -
Registration Date06 Abril 2022
Subject MatterBau- und Bodenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number080222B4B25.21.0

BVerwG 4 B 25.21

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 19.06.2020 - AZ: 4 K 213/19.NW
  • OVG Koblenz - 17.06.2021 - AZ: 8 A 11565/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2021 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 750 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.

3 Die inhaltlich aufeinander bezogenen Fragen,
Müssen informelle Planungsgrundlagen einer Gemeinde, mit denen städtebauliche Maßnahmen ernsthaft in Betracht gezogen werden und die der Rechtfertigung des Erlasses einer Vorkaufsrechtssatzung gestützt auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (dienen,) vor der Verabschiedung der Vorkaufsrechtssatzung von der Gemeinde formell beschlossen werden?,
In welchem Verhältnis steht die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB?,
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Die Fragen sind, wie auch die Kläger in Bezug auf die erste Frage nicht in Abrede stellen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

4 Eine auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützte Vorkaufssatzung setzt voraus, dass die Gemeinde im Geltungsbereich der Satzung "städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht". Auf der Grundlage der jeweils weit zu verstehenden tatbestandlichen Merkmale verfolgt die Vorschrift den Zweck...

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