Beschluss vom 08.06.2021 - BVerwG 1 W-VR 2.21

JurisdictionGermany
Judgment Date08 Junio 2021
Neutral CitationBVerwG 1 W-VR 2.21
ECLIDE:BVerwG:2021:080621B1WVR2.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 08.06.2021 - 1 W-VR 2.21 -
Registration Date06 Septiembre 2021
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number080621B1WVR2.21.0

BVerwG 1 W-VR 2.21

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 8. Juni 2021 beschlossen:

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Gründe I

1 Der vom Dienst freigestellte Antragsteller begehrt seine vorläufige fiktive Versetzung auf ein nach Besoldungsgruppe A 15 bewertetes dienstpostenähnliches Konstrukt.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine auf seinen Antrag hin verlängerte Dienstzeit endet mit Ablauf des 31. Januar ... Zuletzt wurde er am 1. Dezember ... zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Er ist seit Februar ... durchgängig in Funktionen als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vom Dienst freigestellt.

3 Im Hinblick auf die Freistellung erstellte das Personalamt der Bundeswehr unter dem 6. April 2011 eine Referenzgruppe nach der damals geltenden Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten vom 11. Juni 2002, in der der Antragsteller unter insgesamt neun Soldaten den Rangplatz 4 einnimmt. Hierüber wurde er mit Schreiben des Personalamts vom 6. Mai 2011 informiert.

4 Mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. November 2020 beantragte der Antragsteller seine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15.

5 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2020, eröffnet am 8. Januar 2021, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Referenzgruppe bei Beginn der Freistellung im Jahre 2011 erlasskonform gebildet worden sei. Inzwischen sei eine Referenzperson in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen und sieben Referenzpersonen als Oberstleutnant A 14 zur Ruhe gesetzt worden. Eine Einweisung des Antragstellers in eine Planstelle der Besoldungshöhe A 15 sei daher im Rahmen der Referenzgruppe nicht möglich.

6 Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 30. Januar 2021 Beschwerde. Er wandte sich zugleich gegen die Beibehaltung der gebildeten Referenzgruppe und beantragte seine fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 ergänzte die Bevollmächtigte des Antragstellers, dass die Referenzgruppe in ihrer aktuellen Zusammensetzung nicht mehr zu einer Laufbahnnachzeichnung führen könne, weil der Antragsteller praktisch den letzten Platz belege; es...

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