Beschluss vom 08.08.2023 - BVerwG 5 B 14.22

JurisdictionGermany
Judgment Date08 Agosto 2023
Neutral CitationBVerwG 5 B 14.22
ECLIDE:BVerwG:2023:080823B5B14.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 08.08.2023 - 5 B 14.22 -
Record Number080823B5B14.22.0
Registration Date12 Junio 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 5 B 14.22

  • VG Würzburg - 27.07.2021 - AZ: W 1 K 20.2214
  • VGH München - 06.05.2022 - AZ: 3 BV 21.2221

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2022 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 155,34 € festgesetzt
Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 5 B 40.18 - juris Rn. 3 m. w. N.). In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. April 2023 - 5 B 3.23 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

4 a) Die von der Beschwerde im Hinblick auf die Auslegung des § 2 BKEntschV-GV BY als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
"Ist § 2 Absatz 2 Satz 1 BKEntschV-GV dahingehend auszulegen, dass den Begrifflichkeiten 'Einrichtung und Unterhaltung des Büros' auch der Aufwand für die Herstellung von verfahrensbezogenen und kostenpflichtigen Mehrfertigungen, KV 700 GvKostG, unterfällt?" (vgl. Ziffer 3.1.1. der Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2022),
genügt nicht den an eine Grundsatzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen.

5 Die Beschwerde setzt sich nicht hinreichend mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinander und zeigt nicht substantiiert auf, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu der aufgeworfenen Frage nicht zu folgen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Urteilsgründen (UA Rn. 18 f.) ausgeführt, der Kläger gehe (auch in Anbetracht der Formulierung "für die Errichtung und Unterhaltung des Büros") unzutreffend davon aus, dass die pauschale Sachkostenentschädigung die für die Herstellung von Mehrfertigungen (Nr. 700 KV-GvKostG) anfallenden Verbrauchskosten nicht erfasse, mithin nicht entschädige. Die Kosten für die Anfertigung von Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG seien mit der Sachkostenpauschale nach der BKEntschV-GV BY abgegolten. In der Begründung zu § 2 BKEntschV-GV BY werde die Regelung des § 7 Abs. 2 GVO aufgegriffen und ausgeführt, dass als Ersatz für den bei Erledigung der Zwangsvollstreckungsaufgaben anfallenden Aufwand wie insbesondere Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Vordruckauslagen, Fahrtkosten unter anderem dem Gerichtsvollzieher die von ihm erhobenen Auslagen nach Nrn. 701 bis 714 KV-GvKostG überlassen würden. Diese Aufwendungen seien daher nicht Bestandteil der Bürokostenentschädigung. Im Umkehrschluss lasse sich daraus folgern, dass dies gerade nicht für Auslagen nach Nr. 700 KV-GvKostG gelten solle und diese somit von der Sachkostenpauschale der BKEntschV-GV BY abgedeckt werden sollten. Hierfür spreche auch, dass bei der bayernweit durchgeführten Erhebung zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Sachkosten eines Gerichtsvollzieherbüros auch die Kosten für Druckerpatronen, Toner und Papier abgefragt würden, denn es seien gerade in erster Linie solche Druckkosten, die einem Gerichtsvollzieher bei der Anfertigung von Mehrfertigungen entstünden. Bereits mit dieser Begründung des Verwaltungsgerichtshofs und den sie tragenden Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht oder jedenfalls nicht substantiiert auseinander.

6 An einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt es darüber hinaus auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof über die oben genannten Gründe hinaus allgemeine Ausführungen zu der Frage der Sachkostenerstattung gemacht hat, aus denen ebenfalls hervorgeht, aus welchen weiteren Erwägungen er davon ausgeht, dass die Verbrauchskosten (einschließlich des Aufwands für die Herstellung von verfahrensbezogenen und kostenpflichtigen Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG) mit der Sachkostenpauschale abgegolten sein sollen. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (UA Rn. 13 f.), dass sich das Fachressort (Staatsministerium der Justiz), um den Sachkostenaufwand wie von der Rechtsprechung gefordert möglichst realitätsnah zu bestimmen, auch des von einer Justizarbeitsgruppe der Länder entwickelten Ermittlungskonzepts bedient habe, mit dem über Jahre hinweg der durchschnittliche Bürokostenaufwand von Gerichtsvollziehern im Bundesgebiet erhoben werden sollte. Dieses Konzept habe das Staatsministerium auf die bayerischen Verhältnisse angewandt und hinsichtlich der Sachkosten zwischen laufenden Kosten, Verbrauchsmaterial wie Papier, Toner, Druckerpatronen, Ordner und langlebiger Büroausstattung differenziert. Dabei entfalle etwa ein Achtel der Sachkostenpauschale auf das sogenannte Verbrauchsmaterial. Nicht in den Sachaufwand hingegen eingerechnet worden seien die Kosten, welche bei der Erledigung von Zwangsvollstreckungsaufträgen entstünden. Zur Abgeltung dieses Kostenaufwands würden dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen nach Nrn. 701 bis 714 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (KV-GvKostG) überlassen. Durch eine in § 2 Abs. 1 Satz 2 BKEntschV-GV BY vorgesehene Anpassungsklausel werde gewährleistet, dass die Sachkostenentschädigung nicht dauerhaft auf dem Ursprungsbetrag von 800 € verharre, sondern an der allgemeinen Preisentwicklung (= Verbraucherindex) teilnehme. Der Pauschbetrag sei damit dynamisch. Das sichere den Gerichtsvollziehern ein gleichbleibendes Entschädigungsniveau. Um einer in der Realität etwa auftretenden Streubreite im Kostengefälle im Einzelfall angemessen Rechnung tragen zu können, lasse § 2 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY eine gestaffelte Erhöhung des Pauschbetrages nach Abs. 1 von 50 €, über 100 € auf höchstens 150 € monatlich zu. Die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen höheren Sachkosten für Errichtung und Erhaltung des Büros sei vom Gerichtsvollzieher in diesem Fall der Dienstbehörde gegenüber zu versichern (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV BY). Auch hiermit setzt sich die Beschwerde nicht in der erforderlichen Weise auseinander.

7 Überdies legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar, weil sie auch die weiteren tragenden Gründe des angefochtenen Urteils nicht zutreffend erfasst und berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Pauschalbetrages nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY nicht allein mit der Begründung abgelehnt, bei den Kosten für die Anfertigung von Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG handele es sich um Sachkosten, die mit der Sachkostenpauschale nach der BKEntschV-GV BY abgegolten seien. Er hat die Ablehnung der Erhöhung des Pauschalbetrages in tragender Weise vielmehr auch auf das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme gestützt, dass dem Kläger für die Anfertigung von Mehrfertigungen - wie von § 2 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY des Weiteren gefordert - höhere Sachkosten entstanden seien. Denn nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger an keiner Stelle ausgeführt oder Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die ihm (nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV BY) gewährte pauschale Entschädigung für Sachkosten nicht ausreichend sei. In Bezug auf diese Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine Verfahrensrüge vorgebracht, sodass das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an sie...

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