Beschluss vom 08.11.2021 - BVerwG 7 B 3.21

Judgment Date08 Noviembre 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:081121B7B3.21.0
Neutral CitationBVerwG 7 B 3.21
CitationBVerwG, Beschluss vom 08.11.2021 - 7 B 3.21 -
Record Number081121B7B3.21.0
Registration Date15 Diciembre 2021
Subject MatterUmweltschutzrecht, insbesondere Chemikalienrecht und Immissionsschutzrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 7 B 3.21

  • VG Minden - 01.03.2017 - AZ: VG 11 K 2917/15
  • OVG Münster - 05.10.2020 - AZ: OVG 8 A 894/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2021
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2020 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Ausgehend von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm und auf der Grundlage der vorliegenden Schallimmissionsprognosen sei der Kläger keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Die Prognosen seien nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den Bodendämpfungsfaktor überschätzt hätten oder die ihnen zugrundeliegenden Berechnungsmethoden Wettereffekte unzureichend berücksichtigten. Eine unzumutbare Lärmbelastung sei auch nicht wegen Infraschalls anzunehmen.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4 1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

5 Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 17. August 2021 - 7 B 16.20 - juris Rn. 13). Daran fehlt es hier.

6 a) Das Vorbringen des Klägers zu der Frage,
ob in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten ein vom "allgemeinen" Außenbereich abweichender Richtwert anzusetzen ist und worauf dieser sich beläuft,
genügt nicht den Darlegungsanforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zu diesen Anforderungen gehört es vorzutragen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das...

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