BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1342/18 -
über
die Verfassungsbeschwerde
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des Herrn K…, |
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gegen |
a)den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 5. Juni 2018 - 155 UR II 1290/16 -, |
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b)den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 6. April 2018 - 155 UR II 1290/16 -, |
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c)den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 16. November 2016 - 0155 UR II 1290/16 - |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. August 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 Euro (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt
Der Beschwerdeführer wendet sich, wie bereits in zahlreichen Verfahren zuvor, gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg, durch die Anträge auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe abgelehnt und Erinnerungen zurückgewiesen wurden. Zugleich begehrt er Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfassungs-beschwerdeverfahrens.
I.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
a) Sie ist nicht fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) erhoben worden.
Durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst nach Zugang des über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entscheidenden Beschlusses vom 5. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt.
Zwar ging die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ein. Jedoch begann die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits mit der...