BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1686/04 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K ...
Carlo-Mierendorff-Straße 15, 35398 Gießen -
gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2004 - 2 StR 188/04 -, |
b) | das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Dezember 2003 - 7 KLs 301 Js 12772/00 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ); sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt greife in sein Persönlichkeitsrecht und das Recht auf ein faires Verfahren ein, hat er die Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht erfüllt.
a) Im Hinblick auf die behauptete Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Anordnung der Telefonüberwachung und der Verurteilung durch das Landgericht sowie der Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof her. Das Vorbringen lässt substantiierte Ausführungen dazu vermissen, weshalb trotz Annahme eines Beweisverwertungsverbots in den strafgerichtlichen Entscheidungen, die der Beschwerdeführer allein angreift, ein über die unmittelbare Anordnung der Telefonüberwachung hinaus fortwirkender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegen soll.
b) Das Vorbringen zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist ebenfalls unsubstantiiert, denn es beschränkt sich auf die bloße Feststellung, dass die Telefonüberwachung rechtswidrig gewesen sei und deshalb eine Beweisgewinnung und -verwertung vorliege, die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entspreche. Auch hier hätte es Ausführungen dazu bedurft, weshalb trotz Annahme eines Beweisverwertungsverbots durch die Kammer ein in den gerichtlichen Entscheidungen fortwirkender...