Beschluss vom 08. Dezember 2020 - 2 BvC 64/19
Datum der Entscheidung: | 2020/12/08 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 64/19 -
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn Dr. F…, |
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 8. Dezember 2020 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller wird als unzulässig verworfen
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen
1. Das sinngemäß gestellte Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
b) Gemessen hieran ist das gegen die genannten Richter gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.
aa) Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bloße Mitwirkung der genannten Richter in einem vorangehenden, von einer politischen Partei angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.
Dabei ist von der gesetzlichen Wertung des hinsichtlich der richterlichen Vorbefassung abschließenden § 18 Abs. 1 BVerfGG auszugehen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ). Ist ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen, vermag allein eine Beteiligung an einem solchen Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG ebenfalls nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 131, 239 ). Nicht ausgeschlossen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter, der sich bereits – in anderen Verfahren – zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat....
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