Beschluss vom 08. Oktober 2024 - 1 BvR 1743/16
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241008.1bvr174316 |
| Judgement Number | 1 BvR 1743/16 |
| Date | 08 October 2024 |
| Citation | BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 08. Oktober 2024 - 1 BvR 1743/16 -, Rn. 1-217, |
| Court | Constitutional Court (Germany) |
Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 2024
- 1 BvR 1743/16 -
- 1 BvR 2539/16 -
BND – Cybergefahren
- Die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in Bezug auf Cybergefahren hat unter den heutigen Bedingungen der Kommunikationstechnik und ihrer Bedeutung für die Kommunikationsbeziehungen eine außerordentliche Reichweite. Das Eingriffsgewicht dieser Befugnis ist nicht mehr zu vergleichen mit demjenigen der Befugnisse, über die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung im Jahr 1999 zu entscheiden hatte (BVerfGE 100, 313), sondern übersteigt dieses deutlich. Zugleich haben sich die Analysemöglichkeiten der Nachrichtendienste weiterentwickelt
- a) Diesem besonders schweren Eingriffsgewicht steht ein überragendes öffentliches Interesse an einer wirksamen Inland-Ausland-Aufklärung gegenüber. Die für die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses bedeutsamen Umstände sind sowohl mit Blick auf die grundlegend gewandelte außen- und sicherheitspolitische Lage als auch hinsichtlich der erheblich gesteigerten technologischen Möglichkeiten, auf die bei der Entwicklung von Gefahrenlagen zulasten der staatlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zurückgegriffen werden kann, ebenfalls nicht mehr mit den damaligen Gegebenheiten (BVerfGE 100, 313) vergleichbar
- b) In der digital transformierten Gesellschaft kann die Gefahr internationaler Cyberangriffe auf die IT-Infrastruktur elementarer Bereiche ein vergleichbares Ausmaß wie die Gefahr eines bewaffneten Angriffs erreichen.
- Die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Aufklärung ist trotz ihres besonders hohen Eingriffsgewichts aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses grundsätzlich mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, bedarf aber der verhältnismäßigen Ausgestaltung.
- Erforderlich sind danach insbesondere Maßgaben zur Aussonderung der Telekommunikationsdaten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren, die Gewährleistung des Kernbereichsschutzes und Löschungspflichten sowie eine unabhängige objektivrechtliche Kontrolle.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1743/16 -
- 1 BvR 2539/16 -
über
die Verfassungsbeschwerden
|
I. |
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
-
(…) -
|
gegen |
1. § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8, § 5a, § 10 Absatz 4 Sätze 3 und 4, § 15 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1938), |
|
|
2. § 5b Artikel 10-Gesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 410) |
- 1 BvR 1743/16 -,
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II. |
1. des (…) e.V., |
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2. |
der Frau (…), |
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3. |
der Frau (…), |
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4. |
des Herrn (…), |
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5. |
der Frau (…), |
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6. |
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
-
Prof. Dr. Matthias Bäcker, LL.M.,
Trützschlerstraße 11, 68199 Mannheim -
|
gegen |
1. § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8, Absatz 2 Sätze 3 und 6, § 5a Satz 7, § 6 Absatz 1 Satz 5, § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 5 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1938), |
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2. § 26a Absatz 2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2097) |
- 1 BvR 2539/16 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Harbarth,
Ott,
Christ,
Radtke,
Härtel,
Wolff,
Eifert,
Meßling
am 8. Oktober 2024 beschlossen:
- § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1938) ist mit Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
- Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
- Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 gilt die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Vorschrift mit der folgenden Maßgabe fort:
- a) Maßnahmen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 Artikel 10-Gesetz dürfen nur getroffen werden, wenn durch den Einsatz automatisierter Filter – soweit technisch möglich – dafür gesorgt wird, dass Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren herausgefiltert und unverzüglich automatisiert gelöscht werden, und entsprechende Daten, die trotz dieser automatisierten Filterung erhoben werden, unverzüglich gelöscht werden.
- b) § 5 Absatz 2 Satz 3 Artikel 10-Gesetz findet in Bezug auf § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Artikel 10-Gesetz keine Anwendung.
- c) Auf die Protokolldaten gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 Artikel 10-Gesetz findet statt § 5 Absatz 2 Satz 6 Artikel 10-Gesetz die Regelung aus § 6 Absatz 1 Sätze 6 und 7 Artikel 10-Gesetz Anwendung.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1743/16 zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. In dem Verfahren 1 BvR 2539/16 hat die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführenden zu 1) und 5) zwei Drittel und den Beschwerdeführenden zu 2) bis 4) und 6) ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
| Inhaltsverzeichnis | |
| Rn. | |
| A. Sachbericht | 1 |
| I. Entstehung der angegriffenen Befugnis | 2 |
| II. Maßgebliche Vorschriften | 3 |
| III. Ablauf der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung | 19 |
| IV. Verfassungsbeschwerden | 34 |
| V. Stellungnahmen | 56 |
| B. Beschwerdegegenstand und Zulässigkeit | 74 |
| I. Beschwerdegegenstand | 74 |
| II. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts | 77 |
| III. Zulässigkeit | 82 |
| C. Begründetheit | 131 |
| I. Schutzbereich (Art. 10 Abs. 1 GG) | 132 |
| II. Grundrechtseingriffe | 139 |
| III. Rechtfertigung | 144 |
| 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit | 145 |
| 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit | 151 |
| a) Allgemeine Maßstäbe | 152 |
| b) Maßstäbe für die Verhältnismäßigkeit der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung | 156 |
| c) Subsumtion | 174 |
| D. Ergebnis und Rechtsfolge | 211 |
A.
Die beiden Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die gesetzliche Ermächtigung des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in Bezug auf internationale Cybergefahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10). Diese Überwachungsbefugnis wurde durch das am 21. November 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (BGBl I S. 1938) in das Artikel 10-Gesetz eingefügt. Zudem wenden sie sich gegen bereits zuvor eingeführte flankierende Regelungen zur verhältnismäßigen Ausgestaltung und Begrenzung der Befugnis des § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10, die auch für die neue Ermächtigung in Nummer 8 gültig sind.
I.
Mit der neuen Befugnis zur Aufklärung von internationalen Cybergefahren in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 beabsichtigte der Bundesgesetzgeber, die bestehende Ermächtigung zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung an neue Bedrohungsszenarien im virtuellen Raum auch angesichts weltweit vernetzter oder vernetzbarer informationstechnischer Systeme (Cyberraum) anzupassen. Um den neuen Gefahren wirkungsvoll zu begegnen, seien die Befugnisse für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nummern 1 bis 7 G 10 genannten Gefahrbereiche nicht ausreichend. Vielmehr sei eine gesetzliche Befugnis des Bundesnachrichtendienstes zur Aufklärung von Cyberangriffen insbesondere in Form von Cyberspionage oder Cybersabotage erforderlich. Mit der neuen Befugnis solle der Bundesnachrichtendienst einen Beitrag zum Ausbau und zur Verbesserung der Sicherheit der Informationstechnik (IT) im staatlichen und nichtstaatlichen Bereich sowie insgesamt zu einem sicheren Cyberraum leisten (vgl. BTDrucks 18/4654, S. 40 f.).
II.
Die für das Verfahren maßgeblichen Normen – die Befugnisnorm (1) und die sie flankierenden Regelungen (2) – haben folgenden Inhalt und Wortlaut:
1. § 5 Abs. 1 G 10 ermächtigt den Bundesnachrichtendienst zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
§ 5 G 10 – Voraussetzungen
(1) 1 Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt, angeordnet werden. 2 Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden...
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Strategische Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung durch den BND im Bereich der Cybergefahren teilweise verfassungswidrig
Beschluss vom 8. Oktober 2024 - 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16
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