Beschluss vom 08. Oktober 2021 - 2 BvC 14/20
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20211008.2bvc001420 |
Date | 08 Octubre 2021 |
Judgement Number | 2 BvC 14/20 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 14/20 -
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages |
und | Besetzungsrüge |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 8. Oktober 2021 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
- Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt
- Die Ablehnungsgesuche werden als unzulässig verworfen
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen
1. Die vom Beschwerdeführer erhobene Besetzungsrüge, die er pauschal darauf stützt, dass das Verfahren zur Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts intransparent sei, sowie – sinngemäß – darauf, dass es unter Beteiligung des Deutschen Bundestages erfolge, vermag Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Zweiten Senats nicht zu begründen.
a) Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 m.w.N.; 131, 230 ; 142, 5 ). Die Feststellung der richtigen Besetzung des erkennenden Gerichts erfolgt dabei grundsätzlich ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint oder angezweifelt wird (vgl. BVerfGE 82, 286 ; 131, 230 ; 142, 5 ). Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsgemäßheit seiner Wahl infrage gestellt wird (vgl. BVerfGE 82, 286 m.w.N.; 131, 230 ). Indes sind hier durch die pauschale Besetzungsrüge sämtliche Mitglieder des Senats betroffen, sodass die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Senatsbesetzung der Frage nach der ordnungsgemäßen Einrichtung eines Spruchkörpers gleichzusetzen ist, über die dieser selbst befindet (vgl. BVerfGE 131, 230 m.w.N.).
b) Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt werden. Dass es sich dabei um verfassungswidriges Verfassungsrecht handelte, ist nicht ersichtlich. Auch im Übrigen besteht kein Anlass anzunehmen, dass das gesetzlich vorgesehene Wahlverfahren der Richter des Bundesverfassungsgerichts die Grenzen des dem Gesetzgeber gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG erteilten Gestaltungsauftrags überschritte.
2. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig.
a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 46, 200; 72, 51 ; 153, 72 ; stRspr). Bei...
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Beschluss vom 12. August 2022 - 1 BvQ 54/22
...weil sich das Gesuch pauschal gegen einen ganzen Spruchkörper richtet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2021 - 2 BvC 14/20 -, Rn. 11). Der Beschwerdeführer benennt jedenfalls keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Insbesondere sind ......
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Beschluss vom 12. August 2022 - 1 BvQ 54/22
...weil sich das Gesuch pauschal gegen einen ganzen Spruchkörper richtet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2021 - 2 BvC 14/20 -, Rn. 11). Der Beschwerdeführer benennt jedenfalls keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Insbesondere sind ......