BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 65/20 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Wirksamkeit des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 2. September 2020 - 21 O 348/20 - ist bis zu einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder in der Sache bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, auszusetzen |
Antragsteller: |
F…, |
- Bevollmächtigter:
- … -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
und die Richterinnen Langenfeld
Wallrabenstein
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. September 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG stützt, ist die – noch zu erhebende – Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig und damit auch der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit gegenstandslos.
Die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs lässt sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, die auf den Widerspruch des Antragstellers gemäß § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwingend zu erfolgen hat, heilen. Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit betraut zunächst die Fachgerichte mit der Korrektur bereits verwirklichter Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ). Im Besonderen – so auch hier – gilt das für die grundsätzlich mögliche Heilung von Gehörsverstößen durch nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 58, 208 ; 62, 392 ; 107, 395 ; stRspr). Insoweit ist der Antragsteller nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG von vornherein auf den Rechtsweg zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn....