Beschluss vom 09.01.2024 - BVerwG 2 B 13.23
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 09 January 2024 |
Neutral Citation | BVerwG 2 B 13.23 |
ECLI | DE:BVerwG:2024:090124B2B13.23.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 09.01.2024 - 2 B 13.23 - |
Record Number | 090124B2B13.23.0 |
Registration Date | 07 February 2024 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 2 B 13.23
- VG Hamburg - 05.04.2022 - AZ: 33 D 933/16
- OVG Hamburg - 30.11.2022 - AZ: 11 Bf 155/22.F
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2022 wird zurückgewiesen
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
1 1. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
2 Die im Jahr 1964 geborene Beklagte wurde 1982 in den Postdienst eingestellt, 1990 zur Postobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) befördert und nach Umstrukturierungen 1995 zur Postbank AG versetzt; sie war zuletzt in einer Filiale der Postbank tätig.
3 Mit Urteil vom 12. November 2013 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-Altona die Beklagte wegen veruntreuender Unterschlagung in 9 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte sie im Zeitraum zwischen März und Oktober 2012 im Kassensystem ihrer Filiale Scheinbuchungen über angeblich von Kunden veranlasste Rücknahmen von Produkten vorgelegt und sodann die im Normalfall an die Kunden auszuzahlenden Barbeträge in Höhe von insgesamt rund 1 600 € aus dem Kassenbestand entnommen und für sich behalten. Das Landgericht ermäßigte im von der Beklagten auf das Strafmaß beschränkten Berufungsverfahren die Anzahl der Tagessätze auf 90. Die Revision der Beklagten beim Oberlandesgericht blieb erfolglos.
4 Das Verwaltungsgericht hat auf die im Jahr 2016 erhobene Disziplinarklage die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht die amtsgerichtlichen Feststellungen als bindend zugrunde gelegt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
5 2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete und auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig und...
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