Beschluss vom 09.08.2022 - BVerwG 3 AV 6.22

Judgment Date09 Agosto 2022
ECLIDE:BVerwG:2022:090822B3AV6.22.0
Neutral CitationBVerwG 3 AV 6.22
CitationBVerwG, Beschluss vom 09.08.2022 - 3 AV 6.22 -
Registration Date12 Septiembre 2022
Record Number090822B3AV6.22.0
Subject MatterGesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 3 AV 6.22

  • OVG Weimar - 17.05.2022 - AZ: 1 SO 267/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Sinner
beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1 1. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Landkreis A. (Antragsgegner zu 1) und die Bundesrepublik Deutschland (Antragsgegnerin zu 2), mit der festgestellt werden soll, dass die Bescheinigung des Antragsgegners zu 1, mit der dem Antragsteller bescheinigt wird, dass er ab dem 24. Dezember 2021 bis zum 26. Mai 2022 als Genesener im Sinne von § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung - SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 sowie § 2 Abs. 2 Nr. 12 Buchst. b der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 30. Juni 2021 in der jeweils gültigen Fassung gelte, unverändert bis zum 26. Mai 2022 Geltung habe.

2 Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat der am 25. November 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. März 2022 beim Verwaltungsgericht Weimar gestellt; das Verfahren wurde dort zunächst zusammen gegen beide Antragsgegner unter dem Aktenzeichen 8 E 459/22 We geführt. Mit Schreiben vom 27. April 2022 hat das Verwaltungsgericht Weimar dem Antragsteller den Hinweis erteilt, dass es für das Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, der es den Antrag nun auch zugestellt habe, örtlich nicht zuständig sei; das ergebe sich aus der zwingenden Vorschrift des § 52 Nr. 2 VwGO. Es werde beabsichtigt, das Verfahren insoweit abzutrennen und an das örtlich allein zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen. Hierzu werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

3 Der Antragsteller hat...

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