Beschluss vom 09.09.2021 - BVerwG 4 BN 9.21

Judgment Date09 Septiembre 2021
Neutral CitationBVerwG 4 BN 9.21
ECLIDE:BVerwG:2021:090921B4BN9.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 09.09.2021 - 4 BN 9.21 -
Record Number090921B4BN9.21.0
Registration Date09 Diciembre 2021
Subject MatterBau- und Bodenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 BN 9.21

  • OVG Berlin-Brandenburg - 10.12.2020 - AZ: OVG 2 A 1.18

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2020 wird zurückgewiesen
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

2 Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen, ob die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch bei Bebauungsplänen gilt, die nach ihrer Bekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind. Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist.

3 Der Senat hat mit Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 20) entschieden, dass die Regelung in § 47 Abs. 2...

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