Beschluss vom 09.10.2024 - BVerwG 9 B 4.24
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 09 October 2024 |
| Neutral Citation | BVerwG 9 B 4.24 |
| ECLI | DE:BVerwG:2024:091024B9B4.24.0 |
| Citation | BVerwG, Beschluss vom 09.10.2024 - 9 B 4.24 - |
| Record Number | 091024B9B4.24.0 |
| Registration Date | 19 November 2024 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 9 B 4.24
- VG Kassel - 27.03.2017 - AZ: 6 K 1347/12.KS
- VGH Kassel - 30.11.2023 - AZ: 5 A 1307/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
und Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2023 wird zurückgewiesen
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 528 € festgesetzt
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützt ist, hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
4 a) Die Fragen,
"Fällt die Entscheidung über den Kostenansatz der Konzessionsabgabe vor dem Hintergrund der von der Beklagten gewählten Organisationsstruktur der Wasserversorgung in den gerichtlich nicht überprüfbaren Gestaltungsspielraum einer Kommune, der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG in Gestalt der kommunalen Organisationshoheit und Finanzhoheit geschaffen wird?"
"Fällt die Entscheidung über den Kostenansatz der Konzessionsabgabe vor dem Hintergrund der gewählten Organisationsstruktur der Wasserversorgung in den gerichtlich nicht überprüfbaren Gestaltungsspielraum von Kommunen, der durch das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. dem Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Äquivalenzprinzip geschaffen wird?"
"Missachtet eine fehlerhafte Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der 'nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten' (§ 10 Abs. 2 Satz 1 HessKAG), der seinerseits durch den wertmäßigen Kostenbegriff ausgefüllt wird, die Reichweite der verfassungsmäßigen Schranke im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ('im Rahmen der Gesetze') und bedingt daher einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung?"
"Hätte der Verwaltungsgerichtshof die Angelegenheit in Ansehung der grundgesetzlichen Kompetenzordnung, des Schutzbereichs des Art. 28 Abs. 2 GG sowie der von ihm gefassten Rechtsmeinung dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG i. V. m. § 80 Abs. 1 BVerfGG vorlegen müssen?"
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, denn sämtliche Fragen zielen letztlich auf die Auslegung des in § 10 Abs. 2 KAG HE geregelten Kostenbegriffs durch das Berufungsgericht, mithin auf die Auslegung von irrevisiblem Landesrecht.
5 Das Berufungsgericht erläutert in dem angegriffenen Urteil unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung den landesrechtlichen Kostenbegriff und die daraus abzuleitenden Konsequenzen wie folgt:
6 Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG HE seien die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt würden; dabei solle das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung nicht übersteigen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG HE seien gebührenfähig die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen sei. Bei der Bestimmung der in diesem Sinne ansatzfähigen Kosten sei maßgeblich, was bei der gebührenerhebenden Gemeinde selbst durch den Betrieb der gebührenrechnenden öffentlichen Einrichtung als Summe von Kosten anfalle. Da die Gebührenkalkulation, in der die voraussichtlich umlegbaren Kosten des § 10 Abs. 2 KAG HE ermittelt würden, eine Form der Kostenrechnung...
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