Beschluss vom 09.12.2024 - BVerwG 2 B 9.24
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 09 December 2024 |
| Neutral Citation | BVerwG 2 B 9.24 |
| ECLI | DE:BVerwG:2024:091224B2B9.24.0 |
| Citation | BVerwG, Beschluss vom 09.12.2024 - 2 B 9.24 - |
| Record Number | 091224B2B9.24.0 |
| Registration Date | 27 January 2025 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
| Applied Rules | VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1,BeamtStG § 47 Abs. 1,LDG NRW §§ 54, 65 |
BVerwG 2 B 9.24
- VG Düsseldorf - 26.04.2021 - AZ: 35 K 7816/19.O
- OVG Münster - 03.11.2023 - AZ: 31 A 1600/21.O
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2023 wird zurückgewiesen
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
1 Der Rechtsstreit betrifft ein wegen des Vorwurfs sexueller Beziehungen zu einem minderjährigen Schüler gegen einen Lehrer geführtes Disziplinarklageverfahren.
2 1. Der ... geborene Beklagte ist seit 1994 Gymnasiallehrer im Dienst des klagenden Landes; im Jahr 2007 wurde er zum Studiendirektor ernannt. Seit ... war er überwiegend als Fachleiter ... tätig und unterrichtete zuletzt noch ... an einer Gesamtschule. Er ist seit 2020 mit einem Mann verheiratet.
3 Der Beklagte nahm im Januar 2017 über eine Dating-Plattform für volljährige homosexuelle Männer Kontakt zu einem ... 2000 geborenen Schüler auf, der schon mehrfach als "Callboy" tätig gewesen war. In der Folgezeit lernten sich der Beklagte und der Schüler persönlich kennen. Dem Beklagten wurde dabei - spätestens beim zweiten Treffen - bekannt, dass es sich bei der vermittelten Person um einen Schüler der 11. Jahrgangsstufe der Schule handelte, an der er selbst unterrichtete. Bis September 2017 kam es bei drei Treffen im Haus des Beklagten zum Austausch sexueller Handlungen zwischen dem Beklagten und dem Schüler. Zudem gewährte der Beklagte dem Schüler Geldleistungen.
4 Der Kläger leitete im Jahr 2017 ein Disziplinarverfahren gegen den einschlägig disziplinarrechtlich vorbelasteten Beklagten ein, das er im April 2018 erweiterte und zugleich den Beklagten unter Einbehaltung von 40 % der Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthob. Das Strafverfahren gegen den Beklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wurde im Dezember 2018 gegen eine Auflage zur Zahlung von 6 000 € gemäß § 153a StPO eingestellt. Nach weiteren disziplinarischen Ermittlungen hat der Kläger im Oktober 2019 die auf die Dienstentfernung des Beklagten gerichtete Disziplinarklage erhoben.
5 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt: Der Beklagte habe ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das bei umfassender Würdigung seine Dienstentfernung erfordere. Er habe die freundschaftliche Beziehung zu einem minderjährigen Schüler über Monate fortgesetzt und auch nachdem er gewusst habe, dass es sich um einen Schüler der 11. Jahrgangsstufe seiner - des Beklagten - Schule handelte, sei es noch zu einem weiteren sexuellen Kontakt gekommen. Ein solches Verhalten stelle bei einem Lehrer ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar und beeinträchtige nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeige in der Regel die fehlende Eignung für den Lehrerberuf. Auch die Intensität der Beziehung (Oral- und Analverkehr) führe dazu, dass der Beklagte untragbar geworden sei. Dahinstehen könne, ob das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert habe, denn auch eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens sei nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen.
6 2. Die geltend...
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