Beschluss vom 09.12.2020 - BVerwG 1 WDS-VR 15.20

Judgment Date09 Diciembre 2020
ECLIDE:BVerwG:2020:091220B1WDSVR15.20.0
Neutral CitationBVerwG 1 WDS-VR 15.20
CitationBVerwG, Beschluss vom 09.12.2020 - 1 WDS-VR 15.20
Record Number091220B1WDSVR15.20.0
Registration Date29 Marzo 2021
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 WDS-VR 15.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 9. Dezember 2020 beschlossen:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 25.20) gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. Juni 2020 (i.d.F. der 1. Korrektur vom 25. August 2020) in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. August 2020 anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe I

1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Rückversetzung von einem Auslandsdienstposten ... nach Deutschland.

2 Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2026. Zuletzt wurde er am 10. März 2016 zum Oberst befördert.

3 Mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Dezember 2018 war er unter vorangehender Kommandierung mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. Oktober 2020 auf seinen derzeitigen Dienstposten als G 3 beim Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil in C versetzt worden.

4 Mit E-Mail vom 19. Mai 2020 teilte das Kommando Streitkräftebasis mit, dass es als Bedarfsträger keine Veranlassung für eine Verlängerung der Verwendungsdauer des Antragstellers sehe. Mit Vororientierung vom selben Tage informierte daraufhin das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller über die Absicht, ihn zum 1. November 2020 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 2021 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... Kommando ... in A zu versetzen. Mit E-Mail vom 29. Mai 2020 nahm die zuständige Vertrauensperson beim Bundeswehrkommando ... hierzu Stellung.

5 Am 25. Juni 2020 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller telefonisch die Absicht mit, ihn ab 1. November 2020 nicht nach A, sondern auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim Kommando ... in B zu versetzen.

6 Mit Verfügung Nr. ... vom 25. Juni 2020, eröffnet am 1. Juli 2020, versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller zum 1. November 2020 - mit Dienstantritt am 2. November 2020 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. April 2021 - auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt (Stabsoffizier z.b.V.) beim Kommando ... in B.

7 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2020 Beschwerde. Zur Begründung trug er vor, dass die für Auslandsverwendungen übliche Dauer von drei Jahren ohne stichhaltige Gründe verkürzt worden sei. Es bestehe keine dienstliche Notwendigkeit für die Versetzung, weil kein besetzbarer regulärer Dienstposten vorhanden sei. Versetzungen seien nur zu den Terminen 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres zulässig. Auch sei die ihm zustehende Schutzfrist von sechs Monaten nicht eingehalten worden.

8 Die im Hinblick auf die Änderung des neuen Dienstorts erneut angehörte Vertrauensperson beim Bundeswehrkommando ... nahm unter dem 31. Juli 2020 ein zweites Mal zur Versetzung Stellung. Sie wies darauf hin, dass nunmehr eine Schutzfrist von sechs Monaten zu gewähren sei.

9 Mit Bescheid vom 20. August 2020, ausgehändigt am 15. September 2020, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, dass ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung regelmäßig vorliege, wenn eine befristete Auslandsverwendung ende. In einem solchen Fall sei es auch zulässig, von den grundsätzlich vorgesehenen Versetzungsterminen 1. April und 1. Oktober abzuweichen; die Abweichung sei zudem mit Billigung der Leitung des Bundesamts für das Personalmanagement erfolgt. Die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt sei für Auslandsrückkehrer gemäß Nr. 2.2.10 ZDv A-1360/4 zulässig. Allerdings sei die dem Antragsteller zustehende sechsmonatige Schutzfrist unterschritten; das Bundesamt für das Personalmanagement sei deshalb angewiesen worden, das Dienstantrittsdatum auf den 4. Januar 2021 zu korrigieren. Anhörungsmängel wegen der Änderung des Dienstorts in Deutschland seien im Beschwerdeverfahren geheilt worden.

10 Die Änderung des Dienstantrittsdatums auf den 4. Januar 2021 erfolgte mit 1. Korrektur zu der angefochtenen Versetzungsverfügung vom 25. August 2020.

11 Gegen den Beschwerdebescheid beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. September 2020 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 WB 25.20 ). Gleichzeitig stellte er den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

12 Zu dessen Begründung trägt er insbesondere vor: Die Versetzung sei vor dem Hintergrund eines unzulässigen Einwirkens des Inspekteurs der Streitkräftebasis zu sehen, der gegen ihn einen "Bannfluch" für die Streitkräftebasis verhängt habe; wegen dieses Verhaltens des Inspekteurs der Streitkräftebasis habe er eine weitere Beschwerde erhoben. Die Versetzung an den Standort B anstatt nach - wie ursprünglich vorgesehen - A verstoße gegen die Grundsätze über die Vereinbarkeit von Familie und Dienst. Sein Familienwohnort liege in der Nähe von A; dort lebten seine Ehefrau und sein zwölfjähriger schulpflichtiger Sohn, die nicht mit nach C...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT