Beschluss vom 09. April 2024 - 2 BvQ 26/24
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2024:qs20240409.2bvq002624 |
Judgement Number | 2 BvQ 26/24 |
Date | 09 April 2024 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 09. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 1-17, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 26/24 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
a) | den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 29. März 2024, den Wahlvorschlag von | |
b) | dem Bundeswahlausschuss aufzugeben, den Wahlvorschlag von „Die Planetaren Demokrat_innen“ für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 zuzulassen, | |
hilfsweise dem Bundeswahlausschuss aufzugeben, alle Wahlvorschläge, die ausschließlich wegen des nicht erfüllten Unterschriftenquorums aus § 9 Absatz 5 EuWG zurückgewiesen wurden, für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 zuzulassen |
Antragstellerin: | Die Planetaren Demokrat_innen, vertreten durch die Vorsitzenden (…) und (…), |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 9. April 2024 beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags für die Europawahl am 9. Juni 2024.
Am 29. März 2024 wies der Bundeswahlausschuss den Wahlvorschlag der Antragstellerin „insbesondere“ wegen des nicht erfüllten Unterstützungsunterschriftenquorums gemäß § 9 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) zurück. Die Antragstellerin wurde darüber belehrt, dass gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlags gemäß § 14 Abs. 4 EuWG binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses Beschwerde beim Bundeswahlausschuss eingelegt werden könne.
Mit am 4. April 2024 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schriftsatz begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG mit dem Inhalt, den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 29. März 2024, den Wahlvorschlag von „Die Planetaren Demokrat_innen“ zurückzuweisen, aufzuheben und dem Bundeswahlausschuss aufzugeben, den Wahlvorschlag von „Die Planetaren Demokrat_innen“ für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament zuzulassen, „hilfsweise dem Bundeswahlausschuss aufzugeben, alle Wahlvorschläge, die ausschließlich wegen des nicht erfüllten Unterschriftenquorums […] zurückgewiesen wurden, für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 zuzulassen“. Im Hauptsacheverfahren werde eine Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 GG angestrebt, um die Vereinbarkeit des § 9 Abs. 5 EuWG mit dem Grundgesetz überprüfen zu lassen. Die Antragstellerin macht geltend, das Erfordernis der Unterstützungsunterschriften verstoße gegen Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 GG.
Zur Begründung hat die Antragstellerin insbesondere ausgeführt:
1. Im Gegensatz zu anderen Parteien und Vereinigungen vertrete die Antragstellerin keine Menschen, sondern nicht-menschliche Naturwesen, worunter sie Tiere, Pilze, Pflanzen, Mikroorganismen, die Lithosphäre, die Hydrosphäre, die Atmosphäre und die Kryosphäre verstehe. Insbesondere vertrete sie auch keine Menschen, denen der Umweltschutz ein Anliegen sei, sondern explizit und direkt die Interessen aller nicht-menschlichen Naturwesen des Planeten Erde. Da es den von ihr vertretenen Entitäten aufgrund deren Eigenschaften nicht möglich sei, Unterstützungsunterschriften im Sinne des § 9 Abs. 5 EuWG zu leisten, werde durch das Unterschriftenquorum aus § 9 Abs. 5 EuWG die Chancengleichheit der Parteien in erheblichem Maße beeinträchtigt. Darüber hinaus sei die Antragstellerin auch in der Rekrutierung von...
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