BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 39/21 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. März 2021 - 1 B 26/21 - und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2021 - 3 MB 10/21 - aufzuheben, soweit sie im Tenor zum Ausspruch haben, dass es den Antragstellerinnen verboten sei, bis zum 12. April 2021 auf dem Campingplatz „Belt Camping Fehmarn“ auf Fehmarn/Schleswig-Holstein in einem Wohnwagen zu campen, |
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hilfsweise festzustellen, dass es den Antragstellerinnen gestattet ist, bis zum 12. April 2021 auf dem Campingplatz „Belt Camping Fehmarn“ auf Fehmarn/Schleswig-Holstein in einem Wohnwagen zu campen |
Antragstellerin: |
1. |
A…, |
2. |
A…, |
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3. |
A…, |
- Bevollmächtigter:
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… -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. April 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen die vorübergehende Untersagung von Langzeitaufenthalten auf einem Campingplatz in Schleswig-Holstein, der hier drei Monate dauern soll. Dies hat die zuständige Behörde nach § 17 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 26. März 2021 untersagt. Danach ist nur das Dauercamping erlaubt, wenn die Mietzeit mindestens fünf Monate umfasst. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.
II.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr). Dabei gilt ein...