BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 10/22 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 11. Februar 2021 - 32 Zs 185/21 - aufzuheben |
Antragsteller: (…) |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Februar 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in einer Klageerzwingungssache.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen ist, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Der Antrag enthält schon nicht die Angaben, die für eine – den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechende – Begründung der Verfassungsbeschwerde erforderlich sind. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich der Antragsschrift nur fragmentarisch entnehmen. Soweit der Antragsteller mehrere Dokumente als Anlagen zu seinem Antrag vorlegt, verkennt er, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, möglicherweise verfassungsrechtlich Relevantes aus in Bezug genommenen Schriftstücken herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein | |||||||||