Beschluss vom 09. Juni 2010 - 2 BvR 1099/10
| Court | Constitutional Court (Germany) |
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100609.2bvr109910 |
| Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 09. Juni 2010 - 2 BvR 1099/10 - Rn. (1-35), |
| Judgment Number | 2 BvR 1099/10 |
| Date | 09 June 2010 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1099/10 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. G...
| gegen a) | das Gesetz zur Übernahme
von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (BRDrucks 291/10, BTDrucks 17/1685, BTDrucks 17/1740), im Folgenden bezeichnet als Euro-Stabilisierungsmechanismusgesetz (EStabG), |
| b) | die Mitwirkung der
Bundesregierung an den intergouvernementalen Beschlüssen der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27 EU-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 (Rat der EU 9614/10) sowie an dem Beschluss des Rates der EU vom 9. Mai 2010, einen europäischen Stabilisierungsmechanismus zu schaffen (Schlussfolgerungen des Rates [Wirtschaft und Finanzen] vom 9. Mai 2010, Rat der EU SN 2564/1/10 vom 10. Mai 2010, S. 3) und an dem Beschluss des Rates über die Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus vom 10. Mai 2010 (Rat der EU 9606/10), |
| c) | die unter b) genannten Beschlüsse des Rates der Europäischen Union, |
| d) | den Aufkauf von Staatsanleihen Griechenlands und anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch die Europäische Zentralbank, |
| e) | die Mitwirkung der Bundesregierung an der außervertraglichen Änderung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Konzeption zur Sicherung der Preisstabilität des Euro; diese Mitwirkung besteht in den unter b) genannten Mitwirkungshandlungen an den Beschlüssen der EU beziehungsweise der Mitgliedstaaten über den europäischen Stabilisierungsmechanismus in Verbindung mit der Mitwirkung an den im Rahmen der Europäischen Union beziehungsweise zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets getroffenen Beschlüssen über das „Griechenland-Rettungspaket“, dessen deutscher Anteil mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG) vom 7. Mai 2010 (BGBl I S. 537) umgesetzt wurde, |
| f) | die Unterlassung der Kommission der Europäischen Union, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Maßnahmen gegen die Überschuldung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie gegen deren Missachtung der im Vertrag vorgeschriebenen Haushaltsdisziplin vorzugehen und auf diese Weise die Entstehung einer Zwangslage zu verhindern, mit der jetzt die mit dem Vertrag unvereinbaren „Rettungspakete“ („Griechenland-Rettungspaket“ und europäischer Stabilisierungsmechanismus) gerechtfertigt werden, |
| g) | die Unterlassung der Bundesregierung, Maßnahmen gegen diejenigen Spekulanten zu ergreifen, die nach ihrer Darstellung gegen den Euro beziehungsweise gegen bestimmte Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets derart aggressiv spekulieren, dass zur Rettung der Währungsstabilität die „Rettungspakete“ erforderlich sind |
| hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 9. Juni 2010 beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich erledigt, soweit dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt werden sollte, das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Bundesratsdrucksache 291/10, Bundestagsdrucksache 17/1685) zu verkünden.
- Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen die Untersagung endgültiger deutscher Garantieerklärungen im Zusammenhang mit dem „Euro-Rettungsschirm“.
I.
1. Im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise der letzten Jahre hat sich die Lage der öffentlichen Haushalte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erheblich verschlechtert. Insbesondere die Hellenische Republik geriet in finanzielle Schwierigkeiten und muss für das Jahr 2010 mit einem Anstieg der Staatsverschuldung auf 125 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) und damit mehr als das Doppelte des Referenzwerts von 60 % des BIP rechnen. Im Interesse der finanziellen Stabilität der gesamten Eurozone erklärten sich daher die Staaten der Euro-Gruppe auf Antrag Griechenlands im Mai 2010 bereit, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des Internationalen Währungsfonds (IWF) erhebliche Finanzhilfen bereitzustellen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010 - 2 BvR 987/10 -, NJW 2010, S. 1586).
2. In der Folge kamen die Staats- und Regierungschefs der Euro-Gruppe am 7. Mai 2010 in Brüssel zusammen und sprachen sich unter anderem dafür aus, die Wirtschaftsaufsicht im Euro-Währungsgebiet zu verstärken sowie die Finanzmärkte intensiver zu regulieren und die Spekulation zu bekämpfen. Vor allem aber bekräftigten sie ihre Entschlossenheit, alle Mittel auszuschöpfen, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets zu wahren. Dazu vereinbarten sie unter anderem, dass die EU-Kommission einen europäischen Stabilisierungsmechanismus zur Wahrung der Finanzmarktstabilität in Europa vorschlagen sollte („Euro-Rettungsschirm“). Daraufhin beschloss am 9. Mai 2010 der Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) die Schaffung eines europäischen Stabilisierungsmechanismus, der sich aus zwei Komponenten zusammensetzt: aus dem auf eine EU-Verordnung gestützten europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) einerseits und aus der europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), einer auf zwischenstaatlicher Vereinbarung der Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe beruhenden Zweckgesellschaft zur Gewährung von Darlehen und Kreditlinien, andererseits. Mit diesen Instrumenten sollen Mitgliedstaaten, die aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen sind, finanziell unterstützt werden (vgl. die „Konditionsvereinbarung“ über die „zentralen Strukturelemente der EFSF“). Auch die Europäische Zentralbank (EZB) beteiligte sich am 10. Mai 2010 an dem neuen Schutzprogramm, indem sie beschloss, Staatsanleihen zu kaufen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl Nr. L 118/1) stützt sich auf Art. 122 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von...
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Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10
...des Richters bei telefonischen Sachstandsanfragen den Eindruck erweckt habe, dass neben den Pilotverfahren (2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10), über die am 5. Juli 2011 mündlich verhandelt worden sei, über die Verfahren der Beschwerdeführer beraten werde. Als Reaktion auf die Sachs......
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Urteil vom 07. September 2011 - 2 BvR 987/10
...zum Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10 - - 2 BvR 1485/10 - - 2 BvR 1099/10 - Art. 38 GG schützt die Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befug......
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Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11
...Einzelheiten wird auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 -, NJW 2011, S. 2946 ff., verwiesen. 3. Die fortdauernd angespannte Situation auf den Finanzmärkten veranlasste die Mitgliedstaaten des Euro-W......
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Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 2 BvE 8/11
...Verkündung in Kraft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 - verwiesen. 3. Im Folgenden zeigte sich, dass die fortdauernd angespannte Situation auf den Finanzmärkten erforderte, die Wirksamkeit der E......
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