BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1230/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
des Herrn Dr. K…, |
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2. |
der Frau K…, | |
3. |
der Minderjährigen K…, gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. K… und K…, |
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4. |
der Minderjährigen K…, gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. K… und K…, |
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5. |
der Minderjährigen K…, gesetzlich vertreten durch die Eltern K… und Dr. B…, |
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6. |
der Minderjährigen K…, gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. K… und K…, |
- Bevollmächtigter:
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… -
gegen |
a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2020 - 20 CS 20.1056 -, |
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b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2020 - M 26 S 20.1657 -, |
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c) die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. Mai 2020 - G7VZ-G8000-2020/122-326 - (BayMBl 2020 Nr. 275) zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, |
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d) die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 8. Mai 2020 - GZ6a-G8000-2020/122-294 - (BayMBl 2020 Nr. 251) zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten in der Fassung der Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2020 - GZ6a-G8000-2020/122-342 - (BayMBl 2020 Nr. 302), |
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e) § 1 Abs. 1 Satz 2 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl 2020 Nr. 304) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juni 2020
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil der fachgerichtliche Rechtsweg in der Hauptsache nicht erschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde bei sachgerechter Auslegung ihres Vorbringens zum einen gegen die im Freistaat Bayern anlässlich der Corona-Pandemie angeordneten Beschränkungen des Schulbetriebs und des Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen in der Sache als auch gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte.
In der von den Beschwerdeführern angegriffenen Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2020 zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten - GZ6a-G8000-2020/122-294 - (BayMBl 2020 Nr. 251), zuletzt geändert durch die Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2020 - GZ6a-G8000-2020/122-342 - (BayMBl 2020 Nr. 302) ist in Nummer 1.1 angeordnet, dass der Unterricht vor Ort und sonstige Schulveranstaltungen an allen schulvorbereitenden Einrichtungen und Schulen entfallen. Nach Nummer 1.4 dürfen Schüler die betreffenden Einrichtungen zu diesem Zweck nicht betreten. Von diesen Untersagungen sind in den Nummern 2 bis 6 Ausnahmen für einzelne Jahrgangsstufen und Schulformen vorgesehen. In der ebenfalls von den Beschwerdeführern angegriffenen Allgemeinverfügung vom 19. Mai 2020 zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen - G7VZ-G8000-2020/122-326 - (BayMBl 2020 Nr. 275) ist in Nummer 1.1 geregelt, dass an allen Kindertageseinrichtungen und Großpflegestellen die regulären Betreuungsangebote entfallen. Die Nummer 1.2 sieht ein entsprechendes Betretungsverbot für Kinder vor. In den Nummern 2 bis 5 wird eine Notbetreuung geregelt.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2), die beide voll erwerbstätig sind und die Haushaltsführung und Kinderbetreuung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu 3) bis 6) paritätisch übernehmen, machen geltend, dass die mit der Einschränkung des Betreuungsangebots sowie des Präsenzunterrichts in Schulen verbundenen Belastungen ihres Familien- und Berufslebens zu einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG führen. Für die schulpflichtigen Beschwerdeführerinnen zu 3) bis 5) und die in einer Kindertageseinrichtung betreute Beschwerdeführerin zu 6) bedeuteten die nicht hinlänglich kompensierten Einschränkungen, insbesondere im Zusammenspiel mit den in der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020 (BayMBl 2020 Nr. 304) enthaltenen Kontaktbeschränkungen, eine Verletzung ihres Rechts auf Bildung und persönliche Entwicklung aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützten Maßnahmen seien nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes in Ausprägung des Parlamentsvorbehalts vereinbar. Sie seien mittlerweile jedenfalls nicht mehr...