BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1866/17 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B…, |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Bernhard Mathies,
Soltauer Allee 22, 21335 Lüneburg -
1. |
unmittelbar gegen |
|
a) |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017 - IV ZR 32/16 -, |
|
b) |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2017 - IV ZR 32/16 -, |
|
c) |
das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2016 - 12 U 88/15 -, |
|
d) |
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2015 - 6 O 12/14 -, |
|
e) |
die Mitteilungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, |
|
2. |
mittelbar gegen |
|
die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes |
||
und der Länder |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor; eine Verletzung des Gebots der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) ist aus den Darlegungen hier jedenfalls nicht erkennbar.
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eichberger | Baer | Britz | |||||||||