BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 431/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt (…) -
gegen |
den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2022 - 7 Ds 740 Js 14081/21 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. März 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da der Antrag zurzeit unzulässig ist. Der Antragsteller hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (1.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass angesichts der insoweit strengen Maßstäbe (2. a)) dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung derzeit unzumutbar wäre (2. b)).
1. Der Antragsteller hat in Bezug auf das ihm gegenüber angeordnete vorläufige Berufsverbot nach § 132a Abs. 1 StPO den Rechtsweg noch nicht erschöpft, da er weder die Abhilfe- beziehungsweise Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts (vgl. § 306 Abs. 2 StPO) noch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (vgl. § 309 StPO) noch eine Entscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des vorläufigen Berufsverbots (§ 307 Abs. 2 StPO) abgewartet hat. Für eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung sind grundsätzlich auch im Verfahren des verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzes die Entscheidungen der Fachgerichte über den eingelegten Rechtsbehelf abzuwarten. Denn § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten und dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten (vgl. BVerfGE 4, 193 ). Der fachgerichtliche Rechtsschutz bietet dem Antragsteller auch eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit als das verfassungsgerichtliche Verfahren, da das Beschwerdegericht eine umfassende Rechtsprüfung vornimmt und nach § 308 Abs. 2 StPO zur Amtsaufklärung verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 -, Rn. 46 f. m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des...