Beschluss vom 10.02.2021 - BVerwG 1 B 46.20

Judgment Date10 Febrero 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:100221B1B46.20.0
Neutral CitationBVerwG 1 B 46.20
CitationBVerwG, Beschluss vom 10.02.2021 - 1 B 46.20
Record Number100221B1B46.20.0
Registration Date30 Marzo 2021
Subject MatterRecht der Vertriebenen einschließlich des Rechts der Vertriebenenzuwendung, der Sowjetzonenflüchtlinge und der politischen Häftlinge
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 B 46.20

  • VG Köln - 14.12.2016 - AZ: VG 10 K 2521/15
  • OVG Münster - 24.09.2020 - AZ: OVG 11 A 277/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe

1 I. Nach Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrages der Klägerin bedurfte es insoweit keiner Entscheidung mehr.

2 II. Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

4 a. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

5 b. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob in dem Fall, in dem einem deutschen Volkszugehörigen, der sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält und als Spätaussiedler, nachdem er im Härtefallverfahren aufgenommen worden war, anerkannt wird und ihm bislang nur eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid eines Elternteils zuteil wurde, Anspruch auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG und Einbeziehung des Ehegatten hat, ohne dass es darauf ankommt, dass sich der Ehegatte bis zur Erteilung des originären...

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