Beschluss vom 10.02.2022 - BVerwG 8 B 2.22

Judgment Date10 Febrero 2022
ECLIDE:BVerwG:2022:100222B8B2.22.0
Neutral CitationBVerwG 8 B 2.22
CitationBVerwG, Beschluss vom 10.02.2022 - 8 B 2.22 -
Record Number100222B8B2.22.0
Registration Date11 Abril 2022
Subject MatterFlurbereinigungsrecht und Recht des ländlichen Grundstücksverkehrs
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 B 2.22

  • VGH Kassel - 11.03.2021 - AZ: VGH 23 C 1603/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 € festgesetzt
Gründe

1 Der Beklagte ordnete auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland mit vorläufiger Anordnung vom 20. September 2019 gegenüber dem Kläger die Entziehung des Besitzes und der Nutzung mehrerer Grundstücke an. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Der Beklagte widerrief die vorläufige Anordnung mit Bescheid vom 4. Dezember 2019. Der Kläger begehrt die Ergänzung des Widerrufsbescheids um eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die hiergegen gerichtete, auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dies setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4 Die Fragen:
Ist der Widerruf eines mit zulässigem und begründetem Widerspruch angefochtenen, objektiv rechtswidrigen Verwaltungsakts durch die Ausgangsbehörde stets sachwidrig?
Hilfsweise: Ist der Widerruf eines mit zulässigem und begründetem Widerspruch angefochtenen, objektiv rechtswidrigen Verwaltungsakts durch die Ausgangsbehörde jedenfalls dann stets sachwidrig, wenn die Ausgangsbehörde diese Rechtswidrigkeit fahrlässig nicht erkennt oder gar bewusst aus ihrer Betrachtung ausblendet?
würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Flurbereinigungsgericht hat nicht angenommen, mit dem angefochtenen Bescheid sei ein objektiv rechtswidriger Verwaltungsakt widerrufen worden, und ist zudem nicht im Sinne der hilfsweise aufgeworfenen Frage davon ausgegangen, die Ausgangsbehörde habe die - vermeintliche - objektive Rechtswidrigkeit des widerrufenen Bescheids fahrlässig nicht erkannt oder bewusst ausgeblendet. Es hat vielmehr lediglich ausgeführt, der Kläger habe auch dann keinen Anspruch auf die begehrte Kostenentscheidung, wenn die widerrufene vorläufige Anordnung rechtswidrig gewesen wäre. Denn der Beklagte sei selbst von deren Rechtmäßigkeit ausgegangen und habe nicht aus sachwidrigen Gründen von dem Erlass eines Abhilfebescheids abgesehen. Das angefochtene Urteil beruht daher auf der Erwägung, der Erlass eines Widerrufsbescheids statt eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids sei unabhängig von einer etwaigen Rechtswidrigkeit der vorläufigen Anordnung nicht aus sachwidrigen Gründen, namentlich nicht allein zur Vermeidung der Verpflichtung, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, erfolgt.

5 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem...

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