Beschluss vom 10.11.2009 - BVerwG 9 B 28.09
Judgment Date | 10 Noviembre 2009 |
Neutral Citation | BVerwG 9 B 28.09 |
ECLI | DE:BVerwG:2009:101109B9B28.09.0 |
Record Number | 101109B9B28.09.0 |
Registration Date | 22 Enero 2013 |
Applied Rules | Habitatrichtlinie Art. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 3 und 4,BNatSchG § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 34 Abs. 1 und 2,NNatG § 34c Abs. 2 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 9 B 28.09
- Niedersächsisches OVG - 11.09.2008 - AZ: OVG 7 K 1269/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 225,84 € festgesetzt.
1 Die auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Sie wirft keine Rechtsfragen des revisiblen Rechts von fallübergreifender Bedeutung auf, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften.
2 1. Die Beschwerde will zunächst die folgende Frage geklärt wissen:
„Ist es rechtlich zulässig oder geboten, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen (hier eines prioritären Kalk-Trockenrasens
3 Diese Frage lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG fordern zwar einen projektbezogenen Prüfungsansatz; zu beurteilen sind die Auswirkungen des jeweiligen konkreten Vorhabens. Diese Beurteilung kann aber nicht losgelöst von dem Zustand des zu schützenden Gebietsbestandteils und der Einwirkungen, denen dieser im Übrigen unterliegt, vorgenommen werden. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE...
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