Beschluss vom 10.11.2009 - BVerwG 9 B 28.09

Judgment Date10 Noviembre 2009
Neutral CitationBVerwG 9 B 28.09
ECLIDE:BVerwG:2009:101109B9B28.09.0
Record Number101109B9B28.09.0
Registration Date22 Enero 2013
Applied RulesHabitatrichtlinie Art. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 3 und 4,BNatSchG § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 34 Abs. 1 und 2,NNatG § 34c Abs. 2
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 B 28.09

  • Niedersächsisches OVG - 11.09.2008 - AZ: OVG 7 K 1269/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 225,84 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Sie wirft keine Rechtsfragen des revisiblen Rechts von fallübergreifender Bedeutung auf, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften.

2 1. Die Beschwerde will zunächst die folgende Frage geklärt wissen:
„Ist es rechtlich zulässig oder geboten, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen (hier eines prioritären Kalk-Trockenrasens ) im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 34c Abs. 2 NNatG führen kann, durch das Projekt verursachte betriebsbedingte Schad- und Nährstoffeinträge (hier durch eutrophierende Stickoxide) mit der vorhandenen gleichartigen Schad- und Nährstoffvorbelastung aus anderen Quellen zu summieren?“

3 Diese Frage lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG fordern zwar einen projektbezogenen Prüfungsansatz; zu beurteilen sind die Auswirkungen des jeweiligen konkreten Vorhabens. Diese Beurteilung kann aber nicht losgelöst von dem Zustand des zu schützenden Gebietsbestandteils und der Einwirkungen, denen dieser im Übrigen unterliegt, vorgenommen werden. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE...

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