Beschluss vom 10.11.2021 - BVerwG 7 BN 7.21
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 10 Noviembre 2021 |
Neutral Citation | BVerwG 7 BN 7.21 |
ECLI | DE:BVerwG:2021:101121B7BN7.21.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 10.11.2021 - 7 BN 7.21 - |
Registration Date | 15 Diciembre 2021 |
Subject Matter | Naturschutzrecht und Landschaftsschutzrecht |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 101121B7BN7.21.0 |
BVerwG 7 BN 7.21
- OVG Lüneburg - 26.03.2021 - AZ: OVG 4 KN 129/18
In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2021
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2021 wird zurückgewiesen
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 000 € festgesetzt
1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Natura 2000 - Untere Haseniederung" im Landkreis Emsland in den Städten Meppen und Haselünne. Er ist Eigentümer von Ackerflächen im Landschaftsschutzgebiet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag ganz überwiegend abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers.
2 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 21. Mai 2021 - 7 B 14.20 -...
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