Beschluss vom 10.12.2024 - BVerwG 1 WNB 3.24

JurisdictionGermany
Judgment Date10 December 2024
Neutral CitationBVerwG 1 WNB 3.24
ECLIDE:BVerwG:2024:101224B1WNB3.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 10.12.2024 - 1 WNB 3.24 -
Record Number101224B1WNB3.24.0
Registration Date28 January 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 WNB 3.24

  • TDG Nord 5. Kammer - 22.02.2024 - AZ: N 5 RL 2/24 und N 5 BLa 3/23

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 10. Dezember 2024 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts ... vom 22. Februar 2024 wird zurückgewiesen
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe

1 Die fristgemäß eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) liegen nicht vor oder sind für die angefochtene Entscheidung nicht erheblich.

3 a) Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge, das Truppendienstgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es eine Auskunft des Erstbeurteilers eingeholt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe, ohne dies dem Antragsteller mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

4 aa) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung erklären zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 ‌- 1 WNB 7.18 - juris Rn. 4 f. m. w. N. zur Rspr des BVerfG; vgl. ferner Beschluss vom 28. Juni 2018 - 1 WRB 1.18 - NZWehrr 2018, 251 <251>); das Gericht muss deshalb alle Äußerungen, Anträge und Stellungnahmen den jeweils anderen Beteiligten bekanntgeben. Dieser in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hinaus - auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweisergebnisse, ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 1 WNB 14.22 - juris Rn. 4 m. w. N.). Insbesondere bestimmt § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO, dass das Truppendienstgericht, wenn Beweiserhebungen stattgefunden haben, das Beweisergebnis (u. a.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen und ihm innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben hat.

5 bb) Danach hat das Truppendienstgericht zwar seine Verfahrenspflicht aus § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO...

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