BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1104/11 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. | der W… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, |
2. | der P… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, |
3. | der S… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin, |
4. | der F… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, |
5. | der S… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin, |
6. | der P… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, |
7. | der G… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, |
8. | der D… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, |
9. | der S… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin, |
10. | der M… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, |
Destouchesstraße 68, 80796 München -
gegen a) | den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2011 - 1 ABR 86/10 (F) -, |
b) | den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, mit dem dieses festgestellt hat, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) tarifunfähig ist. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sie zu Unrecht in diesem Beschlussverfahren nicht beteiligt worden seien.
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Arbeitgeberinnen, die mit der CGZP Firmentarifverträge abgeschlossen hatten. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - hat das Bundesarbeitsgericht mit Rechtskraft gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist.
Die CGZP ist von Mitgliedern des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB) gegründet worden. Nach ihrer unter anderem am 8. Oktober 2009 geänderten Satzung vom 15. Januar 2003 vertritt sie die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten in einem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG über die Tariffähigkeit der CGZP. An dem Beschlussverfahren wurden neben der CGZP und ihren Mitgliedsgewerkschaften unter anderem der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) formal beteiligt, nicht aber einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
2. In der angegriffenen Entscheidung vom 14. Dezember 2010 führte das Bundesarbeitsgericht aus, über die angehörten Beteiligten hinaus seien keine weiteren Personen, Vereinigungen oder Stellen am Verfahren beteiligt. Die Antragsteller seien notwendige Beteiligte. Die weiteren Beteiligten seien nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu ermitteln, der gemäß § 97 Abs. 2 ArbGG aber nur entsprechende Anwendung finde. Stets beteiligt sei die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit gestritten werde. Beteiligt seien ferner die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite; dabei sei grundsätzlich jedoch die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend. Hingegen seien einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG grundsätzlich nicht anzuhören. Deren Interessen würden durch die Beteiligung der Spitzenverbände auf Arbeitgeberseite ausreichend gewahrt, selbst wenn sie keinem Arbeitgeberverband angehörten. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie dort, wo einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in ihrer Rechtsstellung als Tarifvertragspartei betroffen seien, die Rechtswirksamkeit eines von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrags im Rahmen einer Verbandsklage nach § 9 TVG feststellen lassen könnten. Im Rahmen eines solchen Rechtsstreits müsse das Arbeitsgericht das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen, wenn die Tariffähigkeit der Arbeitnehmervereinigung streitig sei. In dem einer solchen Aussetzung folgenden Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG seien Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die mit der in ihrer Tariffähigkeit umstrittenen Vereinigung einen Firmentarifvertrag abgeschlossen haben, entweder als Antragsteller oder als Beteiligte einbezogen (§ 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG).
Die Beschränkung der nach § 97 Abs. 2 ArbGG in...