BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 4/10 -
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung,
die Wirksamkeit der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2010 - 15 UF 114/09 - und des Amtsgerichts Sigmaringen vom 16. Juni 2009 - 2 F 474/08 - einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate, auszusetzen und für diese Dauer das Verbleiben der Kinder A. und T. T. bei der Antragstellerin anzuordnen
und | Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
Antragstellerin: T...
Andreas-Rogg-Gasse 5-7, 88630 Pfullendorf -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Wirksamkeit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater ihrer zwei Töchter einstweilen auszusetzen und das vorläufige Verbleiben der Kinder bei ihr anzuordnen. Darüber hinaus beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten.
1. Die Antragstellerin ist Mutter zweier im Juni 1999 und Oktober 2000 ehelich geborener Mädchen. Beide besuchen die Sprachförderschule in W. Die Ehe der Antragstellerin mit dem Kindesvater wurde im November 2008 geschieden. Seit dem Auszug des Vaters aus der Ehewohnung in P. leben die Kinder bei der Mutter. Im September 2009 zogen sie mit ihr zu ihrem neuen Lebensgefährten nach K.
Der Kindesvater hat wieder geheiratet und lebt in G. Seine neue Frau hat drei Kinder in die Ehe eingebracht. Außerdem haben sie einen im Januar 2009 geborenen gemeinsamen Sohn. Umgangskontakte des Kindesvaters mit den Mädchen fanden zunächst nicht statt.
In einem von dem Kindesvater angestrengten Umgangsverfahren traf das Amtsgericht am 12. März 2009 auf der Grundlage einer Vereinbarung der Kindeseltern die Regelung, dass der Kindesvater zunächst in durch den Kinderschutzbund betreuter Form mit den beiden Kindern Umgang haben solle. Im Anschluss fanden zwei Umgangskontakte am 20. März und 3. April 2009 statt.
Das Gericht bestellte in dem Sorgerechtsverfahren, in dem beide Elternteile jeweils das alleinige Sorgerecht beantragten, eine Verfahrenspflegerin für die Kinder und hörte die Mädchen am 14. Mai 2009 persönlich an.
a) Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 übertrug das Amtsgericht dem Kindesvater das alleinige Recht der elterlichen Sorge für die beiden Mädchen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Antragstellerin massiv versuche, die Kinder dem Vater zu entfremden und einen Umgang mit ihm zu unterbinden. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf die Berichte der Umgangsbegleiterin des Kinderschutzbundes, der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes T.
b) Nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens wies das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Zusammengefasst führte es aus, dass gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin und die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts der Kinder bei ihr spreche, dass es ihr nicht gelungen sei, ihre negativen Erfahrungen aus der gescheiterten Ehe mit dem Kindesvater zu verarbeiten und sie die Kinder mit diesem Konflikt erheblich belaste. Demgegenüber...