BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 914/16 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2016 - 2-11 S 269/15 - |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2019 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 gegen die Antragsgegnerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe verschiedener steuerlicher Unterlagen. Das Amtsgericht erließ am 1. Juni 2015 einen entsprechenden Beschluss, wegen Dringlichkeit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. August 2015 Widerspruch ein; sämtliche verfahrensgegenständlichen Unterlagen seien dem Beschwerdeführer bereits übergeben worden.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. September 2015, in der die Antragsgegnerin weitere Unterlagen an den Beschwerdeführer übergab, erklärten die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt, der Beschwerdeführer unter Verwahrung gegen die Kostenlast.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2015 hob das Amtsgericht den Beschluss vom 1. Juni 2015 auf, wies den Antrag vom 22. Mai 2015 zurück und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf, weil ihm kein Verfügungsanspruch zustehe. Er habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, die begehrten Unterlagen noch nicht erhalten zu haben. Die eidesstattlichen Versicherungen des Beschwerdeführers sowie der Antragsgegnerin seien insofern widersprüchlich. Der Beschwerdeführer hätte den ihm günstigen Umstand, dass er die Unterlagen noch nicht erhalten habe, nachweisen müssen, was aufgrund der in gleichem Maße glaubhaften eidesstattlichen Versicherungen nicht erfolgt sei. In Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits habe der Beschwerdeführer gleichfalls die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er insofern voraussichtlich unterlegen wäre.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Beschwerdeführer am 28....