Beschluss vom 11.09.2017 - BVerwG 1 A 7.17

JurisdictionGermany
Judgment Date11 Septiembre 2017
Neutral CitationBVerwG 1 A 7.17
ECLIDE:BVerwG:2017:110917B1A7.17.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 11.09.2017 - 1 A 7.17
Registration Date19 Septiembre 2017
Subject MatterAusländerrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number110917B1A7.17.0

BVerwG 1 A 7.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2017
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. B. wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgelehnt.

Gründe

1 Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 1. September 2017 im Verfahren 1 A 7.17 gestellte Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. B. wegen Besorgnis der Befangenheit, der am 4. September 2017 auch auf das Verfahren 1 VR 7.17 erstreckt wurde, hat keinen Erfolg.

2 1. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO in seiner durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts vorgesehenen Zusammensetzung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Hiernach ist die zur Entscheidung berufene "Spruchgruppe", der der abgelehnte Richter angehört, zunächst durch andere Mitglieder des Spruchkörpers nach Maßgabe der senatsinternen Regelung zu ergänzen. Hieraus ergibt sich die aus dem Rubrum dieses Beschlusses ersichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers.

3 2. Der Kläger hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

4 Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 - NVwZ 2016, 253 Rn. 7 m.w.N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht...

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